Verwaltungsgericht lehnt Mörsdorfs Antrag ab
Mörsdorfer Geierlay-Brücke ist Freizeitpark ähnlich: Verwaltungsgericht lehnt Antrag der Gemeinde ab
Hängeseilbrücke Geierlay
Besucher gehen auf der Hängeseilbrücke Geierlay über einem Mosel-Seitental bei Mörsdorf im Hunsrück. Foto: Thomas Frey/dpa/Archivbild
Thomas Frey/dpa/Archivbild. dpa

Mörsdorf. Auf oder zu? Diese Frage liegt in Bezug auf die Hängeseilbrücke Geierlay nun ganz allein bei der Gemeinde Mörsdorf. Denn wie das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch entschieden hat, handelt es sich bei dem beliebten Ausflugsziel um eine Einrichtung, für die die Schutzmaßnahmen der 22. Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz gelten.

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Damit teilt das Gericht die Auffassung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier, die die Brücke im Frühjahr neu bewertete und den Kreisen Rhein-Hunsrück und Cochem-Zell am 30. März mitteilte, dass es sich bei der Geierlay um eine Freizeiteinrichtung handele.

Nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung „sind unter anderem Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen im Freien wieder geöffnet“. Allerdings gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, soweit die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie für Freizeitparks zusätzlich zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht sowie die Verpflichtung, ein Hygienekonzept vorzuhalten, heißt es in der Urteilsbegründung.

Zwar enthalte die Rechtsverordnung keine Definition von „Freizeitparks und diesen ähnlichen Einrichtungen, die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe“ habe „daher anhand der Zwecke des Infektionsschutzrechts zu erfolgen“. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründung zur 22. Corona-Verordnung, die einen Anhaltspunkt biete.

Dort heißt es: „Bei diesen Freizeiteinrichtungen kommen regelmäßig eine Vielzahl von Personen für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammen, so dass ohne eine Schließung dieser Einrichtungen neue Infektionen und nicht nachvollziehbare Infektionsketten konkret befürchtet werden müssten.“

Es sei gerichtsbekannt, dass es sich bei der Brücke um einen Touristenmagneten handelt, der bei gutem Wetter zahlreiche Besucher von weit über die Gemeindegrenzen hinaus her anlockt, so das Gericht. Eine Öffnung der Brücke kann demnach nur erfolgen, wenn die Gemeinde die Vorgaben der 22. Corona-Verordnung – Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kontaktnachverfolgung – umsetzt. ces

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