Am 9. Februar war das Verwaltungsgericht in Kastellaun an Ort und Stelle, um sich ein Bild zu machen. Es fand also eine Ortsterminverhandlung statt, die mit der mündlichen Abweisung der Klage endete. Die schriftliche Bestätigung sei am 21. Februar erfolgt, berichtete einer der Anwohner auf Anfrage unserer Zeitung.
Den Klägern ging es um nicht zumutbare Lärmbelästigung. Vor der Erteilung der Genehmigung war daher ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde.
Die Kläger, Eigentümer eines in der Nähe des Vorhabens liegenden Grundstücks, hatten sich erfolglos gegen die Baugenehmigung mittels Widerspruch und Eilantrag gewandt. Während des Widerspruchsverfahrens änderte der beklagte Rhein-Hunsrück-Kreis die Baugenehmigung ab und legte sich auf eine der beiden im schalltechnischen Gutachten behandelten Ausführungs- und Nutzungsvarianten des geplanten Kleinspielfeldes fest.
Widersprüche abgewiesen
Sechs Widersprüche gegen die vom Rhein-Hunsrück-Kreis erteilte Baugenehmigung eines überdachten Kleinspielfeldes am Schwarzen Weiher in Kastellaun hatte der Kreisrechtsausschuss am 8. Juni 2022 unter Vorsitz von Andrea Deges-Becker zu verhandeln. Die Widersprüche wurden zurückgewiesen (wir berichteten).
Die Anwohner hatten außerdem beim Verwaltungsgericht Klage erhoben – ohne Erfolg, wie nun bekannt wurde. Nachbarrechte der Kläger würden durch die dem beigeladenen Verein erteilte Baugenehmigung nicht verletzt, entschieden die Koblenzer Richter. Die Baugenehmigung sei in der Fassung des Änderungsbescheides hinreichend bestimmt und beeinträchtige die Kläger nicht unzumutbar durch Schallimmissionen.
Die zu erwartenden Lärmimmissionen von 52 dB(A) überschritten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht. Zwar entspreche das unbeplante Gebiet, in dem die Kläger wohnhaft seien, entgegen der Einschätzung im Schallgutachten einem reinen Wohngebiet. Jedoch genieße das Grundstück der Kläger aufgrund seiner Lage am Rand des Gebietes nicht den gleichen Schutz wie inmitten reiner Wohngebiete gelegene Grundstücke. Unter Berücksichtigung der in unmittelbarer Nähe bereits vorhandenen Anlagen in Form eines Hallenbades, einer Integrierten Gesamtschule sowie eines Sportplatzes sei für die Frage der Zumutbarkeit der Immissionen nicht der für reine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert anzusetzen.
Reines Wohngebiet oder nicht?
Schon in der Kreisrechtschutzsitzung drehte sich die Auseinandersetzung immer wieder um diese Frage, ob das Kleinspielfeld in einem reinen oder in einem allgemeinen Wohngebiet liegt.
Die Richter erläutern, es sei ein Wert zugrunde zu legen, der sich zwischen den für reine Wohngebiete (50 dB(A) tags) und allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags) geltenden Immissionsrichtwerten und keinesfalls unterhalb von 52 dB(A) bewege. Die Nutzung der für das Kleinspielfeld vorgesehenen Lautsprecheranlage ausschließlich zu Überwachungszwecken falle bei der Lärmprognose nicht ins Gewicht. Sonstige Nachbarrechte der Kläger seien ebenfalls nicht verletzt. So sei zulasten der Kläger eine spürbare Verschlechterung der Hochwassersituation ebenso wenig zu erwarten wie eine Verschlechterung der Verkehrssituation durch eine zu geringe Anzahl an Parkplätzen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Auf Anfrage teilte einer der beteiligten Anwohner mit, dass die betroffenen Anwohner am Schwarzen Weiher nicht zufrieden seien mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Klage führende Anwohner werde auf jeden Fall in die Berufung gehen, kündigte einer seiner Mitstreiter an. Bis 21. März muss Berufung eingelegt werden, bis 21. April muss bei Gericht die Begründung vorliegen. red/tor