Lautzenhausen
Kläger aus Lautzenhausen darf 14 Parkplätze anbieten

Lautzenhausen - Prozess Verwaltungsgericht Koblenz gibt Hunsrücker recht

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Lautzenhausen – Prozess Verwaltungsgericht Koblenz gibt Hunsrücker recht

Die Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Lautzenhausen, die das Parkplatzangebot im Ortsgebiet zum Schutz des dörflichen Ortsbildes begrenzen soll, ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der statt 14 nur acht Stellplätze genehmigt erhielt. Die Bauaufsicht begründete dies mit Verweis auf die Stellplatzsatzung. Diese soll nach Ansicht der Ortsgemeinde verhindern, dass in der Ortschaft immer mehr Parkplätze für Flugreisende eingerichtet und infolgedessen aus dem Dorf gewissermaßen ein Großparkplatz werde. Nach zwischenzeitlicher – eingeschränkter – Genehmigung weiterer Stellplätze untersagte die Bauaufsicht dem Kläger, auf seinem Grundstück mehr als acht Fahrzeuge zu parken. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Nutzungsuntersagungs-Verfügung aufgehoben. Die Stellplatzsatzung sei unwirksam. Die Ortslage, in der der Kläger Parkplätze anbieten will, sei auch gewerblich und nicht allein dörflich geprägt. Der Schutz eines dörflichen Ortsbildes könne dort nicht (mehr) erreicht werden. Antrag auf Zulassung der Berufung ist möglich. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. November 2010, 7 K 441/10.KO).

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