Zusätzlich versende das Gesundheitsamt des Rhein-Hunsrück-Kreises Bescheinigungen, die eine laborbestätigte (PCR-Test) Corona-Erkrankung belegen. Mit diesem sogenannten „Genesenennachweis“ sei es möglich, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten, Zoos und botanische Gärten zu besuchen oder die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern in Anspruch zu nehmen, wenn das bisher nur mit vorheriger Testung zulässig war. Nähere Informationen gibt es auf der Internetseite der Bundesregierung unter www.bundesregierung.de.
Zudem gelten laut Kreisverwaltung ab sofort folgende Regelungen:
- Personen, die bereits zweimal geimpft wurden, benötigen keine Bescheinigung über ihre Genesung – der Impfnachweis reicht aus.
- Personen, deren Erkrankung 28 Tage bis sechs Monate zurückliegt, bekommen unaufgefordert vom Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis einen sogenannten „Genesenennachweis“, mit dem sie ihre Erkrankung belegen können. Da dies mehrere Tausend Personen betrifft, kann es mehrere Tage dauern, bis jedes Schreiben seinen Adressaten erreicht hat. Die Verwaltung bittet, diesbezüglich von Anfragen und Anrufen abzusehen. Wer bis Ende Mai keinen Nachweis erhalten hat, kann sich mit dem Betreff „Genesenennachweis“ per E-Mail an virushotline@rheinhunsrueck.de wenden.
- Personen, deren Erkrankung mehr als sechs Monate zurückliegt und die mittlerweile einmal geimpft wurden, können sich mit dem Betreff „Genesenennachweis“ per E-Mail an virushotline@rheinhunsrueck.de wenden. Diese bekommen dann ebenfalls einen „Genesenennachweis“, der zusammen mit dem Impfnachweis eine Immunisierung bescheinigt.
- Personen, die aktuell erkrankt sind oder künftig erkranken, erhalten den Genesenennachweis nach Quarantäneende automatisch.