Die CDU-Fraktion hatte am 28. Januar gegen den vorgeschlagenen Vergleich mit dem Haus Hohenzollern gestimmt und in der Folge die Kommunalaufsicht eingeschaltet, weil aus ihrer Sicht wichtige Fragen nicht geklärt werden konnten. Das hatte Stadtbürgermeister Falko Hönisch dazu veranlasst, den Beschluss für einen Vergleich auszusetzen und die Abstimmung darüber eine Woche später erneut auf die Tagesordnung zu setzen (wir berichteten).
Falko Hönisch erklärte zu Beginn der Sitzung am Montag: „Mir geht es nicht nur um Planungssicherheit durch die unwiderrufliche Anerkennung der Eigentümerschaft der Stadt Sankt Goar durch das Haus Hohenzollern in Bezug auf die Burg Rheinfels, sondern auch um Rechtssicherheit bei der Entscheidungsfindung des Rates dieser Stadt.“ Hönisch trug seine acht Seiten umfassenden schriftlichen Antworten dem Rat und den 50 Zuhörern im Sitzungssaal der Rheinfelshalle vor. Die Fragen der CDU-Fraktion und die schriftlichen Antworten des Bürgermeisters liegen unserer Zeitung vor. Wir veröffentlichen große Teile davon an dieser Stelle.
Wie wurde die Verbandsgemeinde als gesetzlicher Vertreter der Stadt in die Vergleichsvereinbarung eingebunden?
Das erste Treffen, das zu diesem Vergleich führte, fand auf Initiative des CDU-Bundestagsabgeordneten Peter Bleser in Oberwesel im Büro des ehemaligen VG-Bürgermeisters Thomas Bungert am 19. Dezember 2019 statt. Anwesend waren neben dem Stadtbürgermeister der Stadt Sankt Goar auch der Verhandlungsführer der Gegenseite, Herr Dr. Jürgen Aretz. Weitere Verhandlungen nach Auflösung der ehemaligen VG St. Goar-Oberwesel fanden zwischen dem Stadtbürgermeister in enger Abstimmung mit den Beigeordneten Hans Werner Stein von der SPD, Stefan Krick für die CDU und Peter Theis von der FDP statt. Es wurde Vertraulichkeit vereinbart, und ich bedanke mich in diesem Zusammenhang ausdrücklich für diese konstruktive und vertrauensvolle überparteiliche Zusammenarbeit.
Warum entscheidet der Stadtrat nur über die Regelung in § 1 der Vergleichsvereinbarung? Liegt bereits eine Einigung vor oder in welchen Punkten gibt es einen Verhandlungsspielraum? Warum wird der Bürgermeister beauftragt, die Vergleichsverhandlungen in den § 2 bis 9 endzuverhandeln? Warum wurden dem Stadtrat nicht die gesamte Vergleichsvereinbarung und die Vereinbarung mit der Kira von Preußen-Stiftung zur Genehmigung vorgelegt, bzw. steht die Vergleichsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Stadtrates?
Ein Entwurf für einen Kooperationsvertrag zwischen der Kira von Preußen-Stiftung und der Stadt Sankt Goar liegt noch nicht vor und wird in gegenseitigem Einvernehmen erstellt werden. Dem Stadtrat wurde für die heutige Sitzung der gesamte Vergleich in seiner letzten Fassung vorgelegt. Hier und heute entscheiden wir vor allem über den Paragrafen eins der Vergleichsvereinbarung, weil diese die Voraussetzung für alles Weitere darstellt. Die Ausarbeitung der Präambel und der Paragrafen zwei bis neun unterliegen den Anwälten, die bereits jetzt sehr aktiv und konstruktiv daran mitgewirkt haben. Für den Fall, dass sich noch redaktionelle Änderungen ergeben, soll der Stadtbürgermeister ermächtigt werden, die genannten Teile endzuverhandeln, damit eine zeitnahe Umsetzung gewährleistet werden kann.
Warum muss der Vergleich plötzlich so schnell beschlossen werden?
Eine zeitnahe Einbringung des vorliegenden Vergleichs in den Stadtrat und eine Abstimmung darüber, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich dabei um eine zukunftsträchtige Lösung handelt, die in einer medial aufgeheizten Stimmung nicht politisch zerredet werden soll und damit unter Umständen unmöglich gemacht werden.
In welchem Zusammenhang steht die Vergleichsvereinbarung mit dem Verkauf der Anteile des Schlosshotels?
Einen Zusammenhang zwischen den Vergleichsverhandlungen und dem Verkauf der Anteile an der Schlosshotel Rheinfels GmbH & Co KG besteht ausdrücklich und nachweislich nicht.
Welche Immobilien – neben der Burg – stehen zur Disposition?
Zur Disposition stehen in diesem Rechtsstreit neben der für die Stadt essenziellen, wenn nicht existenziellen Burg Rheinfels auch weitere Grundstücke, die in der Präambel genannt und im Grundbuch von St. Goar, Blatt 1116, Blatt 1265 und Blatt 1516, unwiderruflich und für immer als Eigentum der Stadt anerkannt werden.
Warum wird ein Rückübertragungsanspruch auf das Land vereinbart? Ist eine Löschung des Rechts (Rückübertragungsanspruch) in Abteilung II des Grundbuchs vorstellbar/verhandelbar?
Der Rücküberlassungsanspruch auf das Land ist eine Bedingung des Landes und ist, auch nach eingehender Beratung mit meinem verehrten Beigeordneten Stefan Krick, ein Schutz vor möglicher Zweckentfremdung der Burg durch die Stadt. Eine Löschung dieses Rechts ist daher von Seiten des Landes weder verhandelbar noch sinnvoll.
Wie ist die enge Zusammenarbeit mit der Stiftung vorgesehen? (...)
Teil des Vergleichs ist eine enge, auf mehrere Jahrzehnte angelegte Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen Kira von Preußen-Stiftung, die sich (...) sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher annimmt. Projekte und Veranstaltungen dieser Stiftung werden zukünftig auch im Gebiet der Stadt Sankt Goar mit seinen Stadtteilen und immer im Einvernehmen mit der Stadt stattfinden. Kunst und Kultur sind hierbei nur zwei mögliche von vielen denkbaren Bereichen, jedoch muss über allem der immer zu gewährleistende Dachzweck der Kinder- und Jugendförderung erfüllt sein. Zudem werden Kinder und Jugendliche unserer Stadt auch zu Veranstaltungen anderorts eingeladen. Diese werden unterschiedliche Schwerpunkte haben: internationaler Jugendaustausch, künstlerische, musische oder kulturelle Projekte und auch projektbezogene Unterstützungen örtlicher Vereine bzw. Gruppen. Wie bereits erwähnt, immer in enger Abstimmung mit der Stadt Sankt Goar bzw. ihren Gremien wie dem Ausschuss für Kinder Jugend und Integration. (...)
Warum wurde keine kürzere maximale Laufzeit (10, 20 oder 50 Jahre) vereinbart?
Die vorgesehene Vertragsdauer für die Zeit bis zur Beendigung des Erbpachtvertrages ist zulässig. (...) Im vorliegenden Fall ist der angestrebte Vertrag eine Ergänzung zu dem bestehenden Erbpachtvertrag. (...) Durch den Vergleich wird der Fortbestand des Erbpachtvertrages gesichert. Parallel dazu wird die Dauer der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen der Prinzessin Kira von Preußen-Stiftung und der Stadt St. Goar an die Dauer des Erbpachtvertrages geknüpft. (...) Eine generelle Beschränkung von Vertragslaufzeiten wäre auch nicht sachgerecht, da viele Situationen langfristige vertragliche Regelungen erfordern. Für mich als Sozialdemokrat war in den Verhandlungen von vorn herein klar, dass ein Ergebnis nicht zu Folge haben kann, dass es zu keiner Anweisung auch nur eines Euros auf das Konto der Familie Hohenzollern kommen kann. (...)
Wer entscheidet konkret über die Verwendung der Stiftungsgelder? (...) Welches Mitspracherecht hat der Stadtrat/oder ein Ausschuss? (...) Wurde berücksichtigt, dass die öffentliche Hand ab dem Jahr 2021 mehrwertsteuerpflichtig ist?
Die Mittel, die für diese wichtige Arbeit der Kinder- und Jugendarbeit in Sankt Goar zur Verfügung stehen werden, gehen dem vorliegenden Vergleich entsprechend durch eine ausgewiesene Spende in Höhe von einem Euro für einen vollzahlenden Besucher der Burg Rheinfels, beziehungsweise 50 Cent für einen ermäßigten Eintritt an die gemeinnützige Kira von Preußen-Stiftung. Dabei handelt es sich nach Aussage auf Nachfrage bei der GdkE um einen Betrag, der ebenso wie der Burgeintritt auf der Festung Ehrenbreitstein oder der Burg Stolzenfels nicht der Mehrwertsteuer von 7 Prozent unterliegt beziehungsweise unterliegen wird. (...)
Ist in der Vergleichsvereinbarung berücksichtigt, dass die Eintritte für die Zeit der Buga im Jahr 2029 vollumfänglich der Buga-Gesellschaft zustehen?
Nach Rücksprache mit dem Land sind die gemeldeten beziehungsweise angedachten Flächen der Buga 2029 in Sankt Goar in keinem Fall deckungsgleich mit dem Eintrittsbereich der Burg Rheinfels. Dies bedeutet, dass auch im Jahr 2029 der Burgeintritt unabhängig von den Eintrittsgebühren zu den Buga-Flächen ist. (...)
Wie hoch sind die kostenrechtlichen Folgen der Erledigung? Wie hoch sind die von der Stadt zu tragenden Gerichtskosten? Wie hoch wurde der Streitwert festgesetzt? Wie hoch sind die außergerichtlichen Kosten? Sind neben der Vergütung der beauftragten Rechtsanwälte weitere Kosten zu berücksichtigen?
In § 8 des Vergleichsentwurfs ist vereinbart, dass jede Partei ihre (Anwalts-)Kosten selbst trägt. (...) Neben den bereits beglichenen Rechnungen (...) sind aktuell weitere 43 Stunden angefallen, was einem Betrag von 9890 Euro netto entspricht. Weitere außergerichtliche Kosten bestehen für die Stadt nicht. (...) Was die Gerichtskosten anbelangt, hat die Stadt nach § 8 des Vergleichsentwurfs ein Sechstel der Kosten für beide Instanzen zu tragen. Diese Gerichtskosten belaufen sich auf 1902,50 Euro.
Wie wird sichergestellt, dass 100 Prozent der aus den Aufschlägen resultierenden Einnahmen nach St. Goar zurückfließen?
Wie bereits erwähnt, entscheidet über die Verwendung dieser Gelder, die auf ein eigens dafür von der Stiftung einzurichtenden Konto fließen, (...) die Stiftung im Einvernehmen mit der Stadt.
Von unserem Redaktionsleiter Thomas Torkler