Aus Sicht des Vereins hat die Stadt im Zuge der Rodung sich in keinster Weise an Naturschutzauflagen gehalten. Der Verein fordert die Offenlage der Akten und eine Bewertung des Falles durch das Ministerium. Die eigentlich spannende Frage, die der Verein für Umweltschutz in seinem Schreiben aufwirft, besteht darin, inwieweit die Stadt überhaupt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung die umfänglichen Rodungsarbeiten vornahm. Die Genehmigung der Rodung in solchem Ausmaß wird von der unteren Naturschutzbehörde bestritten. Obwohl die Behörde an einer Begehung mit einem FLL-zertifizierten Baumkontrolleur der Stadt im Februar teilgenommen hatte.
Kompletter Beseitigung nicht zugestimmt
„Einer kompletten Beseitigung der Vegetation auf dem Plateau wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde jedoch zu keiner Zeit zugestimmt“, zitieren die Beschwerdeführer die Naturschutzbehörde. Und weiter: „Vielmehr bestand Einigkeit darin, kranke und abgestorbene Bäume nach Erforderlichkeit zu entfernen und so noch förderwürdige Pflanzen freizustellen, deren Standortbedingungen zu verbessern und eine Mindestbegrünung insbesondere aus Gründen des Artenschutzes zu gewährleisten.“
Die Kreisverwaltung teilt in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Verein für Denkmal- und Umweltschutz mit, dass man nicht zuletzt aufgrund des ursprünglich angedachten begrenzten Umfangs des Eingriffs auf die genaue Ermittlung der zur Beseitigung anstehenden Vegetation oder auf die Erstellung weiterer Gutachten verzichtet habe.
Der Verein gibt sich auch nicht mit der Tatsache zufrieden, dass die Rodung im Februar außerhalb der Brutzeiten vorgenommen wurde. „So können zum Beispiel auch Lebensstätten in Form von Nestern betroffen sein, die zum Zeitpunkt der Maßnahme zwar nicht besetzt, aber durch geschützte Arten wieder genutzt werden. Auch Hinweisen auf zum Beispiel auf Fledermäusen ist nachzugehen“, schreibt der Verein an das Ministerium. Der Bad Kreuznacher Verein hält die komplette Rodung auf dem Plateau aus Gründen der Verkehrssicherung für nicht nachvollziehbar.
Verein sieht untere Naturschutzbehörde in der Pflicht
Der Verein weist darauf hin, dass artenschutzrechtliche Vergehen gemäß der Paragrafen 71 und 71a des Bundesnaturschutzgesetzes strafrechtliche Folgen haben, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Ansonsten stellten sie zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, und hier stünde die untere Naturschutzbehörde in der Pflicht, was aus ihrem Schreiben vom 22. April nicht hervor geht.