Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zwei Jahre alten Kindes durch die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.
Die Kläger sind Eltern eines zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Jahr alten Kindes, das eine Kindertagesstätte in Trägerschaft einer kreisangehörigen Ortsgemeinde in der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg besuchte. Auf Grundlage eines von den Eltern ausgefüllten Formulars setzte der Landkreis den Elternbeitrag auf monatlich 500 Euro fest und wies darauf hin, dass der festgesetzte Beitrag an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung zu entrichten sei. Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch, mit welchem sie die Höhe des Elternbeitrags beanstandeten, blieb erfolglos. Ihre anschließend erhobene Klage hatte indes Erfolg, wie das Verwaltungsgericht Koblenz mitteilt.
Bescheid ist rechtswidrig
Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil der Landkreis für die Festsetzung des Elternbeitrags nicht zuständig sei, so die Koblenzer Richter. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften berechtigten den beklagten Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dazu, Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eigener Einrichtungen wie Kindertagesstätten zu erheben, nicht aber für Einrichtungen anderer Träger. Im vorliegenden Fall sei deshalb nur die betroffene Ortsgemeinde auf Grundlage einer Satzung berechtigt, den Kostenbeitrag zu erheben, der die Beträge auch zukommen. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

