Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Kreises setzte für drei im Miteigentum des Klägers stehende Grundstücke Abfallentsorgungsgebühren für 2021 fest. Dies erfolgte auf Basis der Zahl der Haushalte je Grundstück und der Abfallbehältergrößen. Mit seinem Widerspruch rügte der Kläger vermeintliche Fehler in der Gebührenkalkulation: Die Gebühren für einzelne Tonnengrößen fielen zu hoch aus, weil die Gesamtabfallmenge größer sei als vom Kreis zugrunde gelegt. Es komme zu Einnahmeausfällen, da Überfüllungen und Beistellungen infolge nicht ausreichend dimensionierter oder fehlender Tonnen auf manchen Grundstücken im Umfang von etwa 20 Prozent der Gesamtmenge an Abfall gebührenfrei mit entsorgt würden.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Gebühren seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte für gebührenwirksame Kalkulationsfehler, die Einwände seien zu vage. Die Entscheidung ist rechtskräftig.