Elfte Corona-Verordnung des Landes und die daraus abgeleiteten Regeln für den Kreis Bad Kreuznach
Regeln für den Kreis Bad Kreuznach: Elfte Corona-Verordnung erlaubt Weihnachtsmärkte unter Auflagen
Weihnachtsmärkte in Corona-Zeiten: Sie sind erlaubt, aber nicht nach altem Modus (wie hier in BME), sondern mit strengen Auflagen. Foto: Josef Nürnberg (Archiv)
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Kreis Bad Kreuznach. Freitagabend: Die elfte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes steht. Was heißt das für den Kreis Bad Kreuznach? Die ab 16. September gültigen Regeln in Stichworten:

AHA: Allgemein gelten weiter strikt die AHA-Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske).

Abstandsregeln: Aktuell dürfen bis zu zehn Personen oder Gruppen aus zwei Hausständen gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Zu anderen Gruppen aus weiteren Haushalten ist ein Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.

Schutzvisiere: Beschäftigte im Einzelhandel und in der Gastronomie dürfen ein Schutzvisier statt einer Alltagsmaske tragen.

Märkte: Weihnachtsmärkte und andere Märkte sind möglich. Das Areal der Spezialmärkte, wie Trödel-, Herbst-, Weihnachtsmärkte und andere, muss klar begrenzt sein und einen zentralen Zu- und Ausgang haben. Die Zahl der Gäste, die den Markt gleichzeitig besuchen, orientiert sich an der Grundfläche des Areals (fünf Quadratmeter pro Person). Ein ausgeschildertes Wegesystem ist notwendig. In Wartezonen müssen Markierungen den Mindestabstand zeigen. Hier gilt Maskenpflicht. Zwischen den Verkaufsreihen ist ein Mindestabstand von sechs Metern und seitlich zwischen den Ständen von drei Metern einzuhalten. Neben dem Angebot von Waren an Ständen sind auch Schausteller-Angebote wie Fahrgeschäfte und Bewirtung (analog zu den Gastronomieregeln) möglich.

Gastronomie/Hotellerie: Für Beherbergungsbetriebe, Hotellerie, Gastronomie und Wellness liegt kein aktualisiertes Hygienekonzept vor. Es gelten weiter die Regelungen vom 14. Juli.

Sport: Sportangebote sind im Freien und drinnen mit Regeln möglich. Training ist in Gruppengrößen von maximal 30 Personen zulässig. Bei Wettkämpfen zählt diese Höchstpersonenzahl. In Ausnahmen kann sie überschritten werden, wenn es für einen regelkonformen Wettkampf nötig ist.

Sanitäranlagen: Toilettenanlagen, Duschräume, Umkleiden, Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume im Innenbereich von Einrichtungen dürfen genutzt werden.

Gästezahl: Bei Sportveranstaltungen innen sind bis zu 250, außen bis zu 500 Zuschauer erlaubt. Sport innen: Bei Training und Wettkampf mit mehr als zehn Personen muss die Begrenzung (eine Person je fünf Quadratmetern Gesamtfläche) eingehalten werden. Beim Betreten der Einrichtung müssen die Hände zwingend gewaschen oder desinfiziert werden.

Tanzschulen/Tanzvereine: In Gruppen von bis zu zehn Personen gelten keine Abstandsregeln. Es können mehrere Gruppen gebildet werden – mit Mindestabstand. Bei bis zu zehn Personen gibt es keine Mindestvorgaben zur Raumgröße. Ab der elften Person orientiert sich die maximale Personenzahl an der Gesamtgröße der Einrichtung (fünf Quadratmeter pro Person).

Fitnessstudios: In Fitnessstudios ist ein Mindestabstand von drei Metern zwischen den Trainierenden an den Geräten einzuhalten. Die Umkleide-, Dusch- und Sanitärräume sind regelmäßig zu reinigen. Wasserspender zur Selbstbedienung sind wie an Büfetts möglich. Es muss regelmäßig belüftet werden. Bei Kursen gilt die Regelung zu Sport/Indoor.

Veranstaltungen: Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen unter Beachtung aller Regeln zulässig. Gesangsdarbietungen sind mit einem Abstand von fünf Metern erlaubt. Die Veranstaltungsfläche ist zu begrenzen, die Kontaktdaten der Teilnehmer sind zu erfassen. Zwischen den Tischen/Stehtischen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bis zu zehn Personen oder Personen aus maximal zwei Haushalten dürfen an den Tischen zusammen sein. Zwischen den Info- und Verkaufsständen ist ein Minimalabstand von drei Metern einzuhalten. Nur in Warte- oder Abholbereichen, etwa an Theken, gilt Maskenpflicht. Veranstaltungen im Innenbereich sind bis maximal 250 Personen zulässig. Bei Veranstaltungen mit festen Plätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern erforderlich (entfällt bei Familien). Bei Veranstaltungen ohne feste Plätze bemisst sich die Teilnehmerzahl nach der Größe der Raumes (fünf Quadratmeter je Person).

Familienfeste: Private Veranstaltungen wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern mit bis zu 75 gleichzeitig Anwesenden sind zulässig. Die Kontaktdaten aller Teilnehmer sind zu erfassen. Die Einhaltung von Abständen ist nicht verpflichtend, sie wird jedoch empfohlen.

Chöre: Bei Chorproben im Freien beträgt der Abstand zwischen den Singenden 1,50 Meter seitlich und zwei Meter in Singrichtung. Zur Chorleitung beträgt der Mindestabstand drei Meter. Bei Proben innen beträgt der Abstand zwischen Singenden und der Leitung mindestens drei Meter. Bei Auftritten ist der Mindestabstand zwischen dem Chor und seinem Publikum wenigstens fünf Meter.

Orchester und Ensembles: Bei Blasorchesterproben im Freien ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Musizierenden und zwei Meter zur Leitung einzuhalten, bei Querflöten gelten zwei Meter zum nächsten Musizierenden. Bei Blasorchesterproben gilt innen zwei Meter Abstand zwischen den Musizierenden und der musikalischen Leitung. mz

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