Oberverwaltungsgericht sieht Verstoß gegen den Sonntagsschutz - Gewerkschaft Verdi hatte gegen Veranstaltung 2018 geklagt
OVG gibt Verdi recht: Verkaufsoffener Sonntag zum Kreuznacher Herbstmarkt 2018 verstieß gegen Sonntagsschutz
Der Mantelsonntag sollte für eine belebte Fußgängerzone sorgen – das wünschten sich ProCity und Wirtschaftsdezernent Markus Schlosser 2018.  Verdi klagte dagegen und bekam nun - zwei Jahre später - recht. Foto: Marian Ristow
Marian Ristow

Koblenz/Bad Kreuznach. Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags durch die Stadt Bad Kreuznach am 28. Oktober 2018 aus Anlass des erstmals veranstalteten Herbstmarkts war rechtswidrig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind, und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen ...

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