Oberverwaltungsgericht sieht Verstoß gegen den Sonntagsschutz - Gewerkschaft Verdi hatte gegen Veranstaltung 2018 geklagt
OVG gibt Verdi recht: Verkaufsoffener Sonntag zum Kreuznacher Herbstmarkt 2018 verstieß gegen Sonntagsschutz
Der Mantelsonntag sollte für eine belebte Fußgängerzone sorgen – das wünschten sich ProCity und Wirtschaftsdezernent Markus Schlosser 2018.  Verdi klagte dagegen und bekam nun - zwei Jahre später - recht. Foto: Marian Ristow
Marian Ristow

Koblenz/Bad Kreuznach. Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags durch die Stadt Bad Kreuznach am 28. Oktober 2018 aus Anlass des erstmals veranstalteten Herbstmarkts war rechtswidrig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind, und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf.

Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Bad Kreuznach Gebrauch und setzte einen verkaufsoffenen Sonntag am 28. Oktober 2018 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest. Dagegen klagte die Gewerkschaft Verdi.

Zur Begründung seines Urteils führte das Oberverwaltungsgericht aus, jede Ladenöffnung an einem Sonntag bedürfe eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Als solcher zählten weder das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das Erwerbsinteresse potenzieller Kunden. Bei Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass müsse die Anlass gebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen. Das setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem voraus, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Verordnung anzustellenden Prognose für sich genommen einen erheblichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucherzahl übersteige.

Für die Ladenöffnung am 28. Oktober 2018 aus Anlass des Herbstmarktes habe kein hinreichender Sachgrund bestanden, weil die öffentliche Wirkung der Anlass gebenden Veranstaltung – der Herbstmarkt – gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund stand. Den Unterlagen der Stadt sei keine schlüssige Prognose der Besucherzahlen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigten, dass der von dem Herbstmarkt allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucherzahl übersteigen würde.

Zwar dürften bei einer erstmals durchgeführten Veranstaltung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Das befreie jedoch nicht von der Verpflichtung, eine schlüssige und inhaltlich widerspruchsfreie Prognose vorzulegen.

So sei auf dem Werbeplakat von Pro City Bad Kreuznach ebenso wie im elektronischen Veranstaltungskalender der Stadt für den Herbstmarkt am 28. Oktober 2018 und zugleich für den verkaufsoffenen Sonntag am selben Tag geworben worden. Daher seien die Werbung für den Herbstmarkt und diejenige für den verkaufsoffenen Sonntag nicht voneinander zu trennen, sodass auch die durch die Werbung angesprochenen potenziellen Besucher nicht ausschließlich einer der beiden Veranstaltungen zugeordnet werden könnten. Schon deshalb fehle der von der Stadt angestellten Prognose der Besucherzahl des Herbstmarktes eine sachliche Grundlage.

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