Ein Paket einer Bekleidungsfirma hatte eine 52-Jährige aus der VG Nahe-Glan, die im Juli vergangenen Jahres in einer Bad Kreuznacher Postfiliale beschäftigt war, unberechtigt an sich genommen. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei interner Überprüfung erwischt
Am 10. Juli hielt sich ein Mitarbeiter der internen Kontrolle in der Filiale auf und beobachtete, wie die 52-Jährige das Paket nach draußen trug und es in den Kofferraum ihres Fahrzeugs legte. Als sie nach Dienstschluss wegfahren wollte, wurde sie von dem Kontrolleur angesprochen. Die Frührentnerin räumte den Vorwurf vor Gericht unumwunden ein, sie hatte im Vorfeld der Verhandlung außerdem zugegeben, dass sie vor der Kontrolle bereits vier Pakete unterschlagen und mit nach Hause genommen hatte. Die Sportschuhe, die darin versendet worden waren, hatte sie verkauft.
„Ich kann noch nicht einmal sagen, warum ich das getan habe“, sagte die Angeklagte auf die Frage des Richters, ob sie in finanzieller Not sei. Was in dem Paket war, das etwa einen Warenwert von 40 Euro hatte, wusste sie nicht. Ja, sie habe Geldsorgen und sie sei psychisch durch die sehr schwierig verlaufende Trennung von ihrer Ehefrau belastet, führte sie auf Nachfrage an. „Das ist aber keine Entschuldigung“, betonte sie. Seit ihrer Erkrankung erhält die gelernte kaufmännische Gehilfin eine niedrige Erwerbslosenrente und ein wenig Wohngeld. Ihre Einkünfte bessert sie mit einem Minijob auf. Sie muss aber auf Schulden noch eine monatliche Abzahlung leisten, sodass ihr nur wenig zum Leben bleibt.
Bewährungsauflage: 100 Stunden gemeinnützige Arbeit
Was ihre Situation vor Gericht zusätzlich verschärfte: Sie hat bereits mehrere einschlägige Vorstrafen. Die Staatsanwältin sah daher trotz des geringen Schadens eine Geldstrafe als nicht mehr angemessen an. Sie beantragte sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und 100 Stunden gemeinnützige Arbeit. Das Gericht folgte diesem Antrag auch hinsichtlich der Bestellung eines Bewährungshelfers. In der auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit darf sich die 52-Jährige nichts zuschulden kommen lassen, sonst muss sie damit rechnen, die Strafe im Gefängnis absitzen zu müssen. Sie muss auch ihre Bewährungsauflage innerhalb der gesetzten Frist erfüllen. Die Bewährungshilfe wird ihr eine Stelle vermitteln, wo sie innerhalb der vom Gericht festgelegten sechs Monate 100 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten kann.