Wilhelm Zimmerlin vor Verwaltungsgericht erfolgreich: Geschäftsführerbezüge sind kein Geheimnis
Kreuznacher Stadtrat Zimmerlin vor Verwaltungsgericht erfolgreich: Geschäftsführerbezüge sind kein Geheimnis
Wilhelm Zimmerlin bekommt nun Auskunft. Foto: Marian Ristow (Archiv)
Marian Ristow

Bad Kreuznach. Es war nicht die erste juristische Auseinandersetzung zwischen Wilhelm Zimmerlin (Büfep) und Bad Kreuznachs Oberbürgermeisterin Heike Kaster-Meurer, und es wird vermutlich auch nicht die letzte gewesen sein. Aber es war mal wieder eine, in der die Richter der Auffassung des Stadtratsmitglieds folgten.

Wie das Verwaltungsgericht Koblenz am Montag in erster Instanz entschieden hat, sind Stadtratsmitglieder berechtigt zu wissen, was die Geschäftsführer von städtischen Beteiligungsgesellschaften verdienen. Konkret: Wilhelm Zimmerlins Anfrage, wie hoch die Gesamtbezüge der Geschäftsführer von Gewobau (Karl-Heinz Seeger), BGK und Stadtwerke (Christoph Nath) sowie Bad-Gesellschaft (Klaus-Dieter Dreesbach) und der Gesundheit und Tourismus GmbH (Dr. Michael Vesper) seien, muss von der Oberbürgermeisterin beantwortet werden.

In einem Punkt folgten die Richter Zimmerlins Rechtschutzgesuch jedoch nicht: Stadtratsmitglieder dürften nur die Gesamtbezüge der Geschäftsführer erfahren, nicht jedoch, wie sich diese zusammensetzen – wie hoch das Festgehalt ist und ob es erfolgsabhängige Zahlungen gibt, muss Zimmerlin oder jedem anderen anfragenden Stadtrat mitgeteilt werden. Aber: Die Gehälter dürfen nicht veröffentlicht werden, sondern dürfen nur Stadträten zugänglich sein.

Die Möglichkeit gegen das Urteil Berufung einzulegen, besteht noch rund zwei Monate. Ob die Stadt das tun wird, ist offen.

Am 19. Mai hatte Zimmerlin die Gesamtbezüge der Geschäftsführer schriftlich bei Kaster-Meurer angefragt. Da diese unbeantwortet blieben, so ist im Urteil zu lesen, wiederholte Zimmerlin seine Anfrage am 12. Juni. Am 2. Juli habe die Oberbürgermeisterin dann geantwortet, dass die städtischen Beteiligungen in den Verantwortungsbereich von Bürgermeister Wolfgang Heinrich fielen und sie von ihm noch keine Antwort erhalten habe – so wird die Chronologie im 16-seitigen Urteil geschildert. Am 20. Juli folgte dann Zimmerlins finale Anfrage. Auf diese kam dann am 12. August die Antwort: Heike Kaster-Meurer habe die Geschäftsführer um die Mitteilung ihrer Bezüge gebeten. Dr. Michael Vesper (GuT) habe eingewilligt, sein Gehalt wurde Zimmerlin offengelegt. Christoph Nath, Karl-Heinz Seeger und Klaus-Dieter Dreesbach hätten dies, so ist es aus dem Urteil zu schlussfolgern, abgelehnt. Am 31. August reichte Zimmerlin dann Klage ein.

Die Entscheidungsgründe zusammengefasst: Zimmerlin mache von seinen durch die Gemeindeordnung garantierten Rechten und Pflichten als Kontrollorgan Gebrauch, habe in vernünftigem Rahmen angefragt, die von ihm gewünschten Informationen seien mit verhältnismäßigem Aufwand beschaffbar und unterliegen keiner Geheimhaltung oder besonders schutzwürdigen Interessen. Auch wenn die Beteiligungen nicht vollends in städtischer Hand seien, seien solche Informationen für die politischen Entscheidungsträger unerlässlich.

Den vonseiten der Oberbürgermeisterin vorgebrachten Argumenten, warum keine Auskunft erfolgte, schenkte das Gericht keine Akzeptanz. Im Verfahren habe sie vorgetragen, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Stadtrats unterliege. Zimmerlin habe außerdem nicht erläutert, was er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr gesellschaftsschädigender Verwendung der Informationen durch Zimmerlin selbst, so die Argumentation der OB, der das Gericht nicht folgte.

„Grundsätzlich haben Ratsmitglieder einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und der Komplex den Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasse. Dies ist hier bei den Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stehen der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen“, heißt es in der Pressemeldung des Verwaltungsgerichtes. Ein in der Vergangenheit liegender Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht sei kein ausreichender Grund, die Auskunft zu verwehren.

„Ich hatte diese Entscheidung so erwartet“, sagt Wilhelm Zimmerlin auf Anfrage. Es sei wünschenswert, wenn man endlich einsehe, dass gewisse Informationen schlichtweg gewährt werden müssten – auch ohne jedes Mal vor Gericht ziehen zu müssen. Ob er wegen der verweigerten Gehaltszusammensetzung in Berufung gehen werden, sei noch nicht entschieden. Die Stadt muss zwei Drittel der Gerichtskosten tragen.

Von unserem Redakteur Marian Ristow

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