Kein Betriebsübergang
Kommunalverkehr Rhein-Nahe: Arbeitsgericht weist Klage der Busfahrer ab
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War es eine Neugründung oder ist es ein Betriebsübergang? Um diese Frage geht es im Rechtsstreit zwischen der Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH und den beiden Busfahrern Thomas Rockel und Heiko Siegel.

Für die ehemals bei der inzwischen aufgelösten Stadtbus Bad Kreuznach beschäftigten Fahrer geht es in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz/Auswärtige Kammern Bad Kreuznach um ihre Übernahme zur KRN. Das Arbeitsgericht hat am Donnerstag ihre Klage abgewiesen. Aller Voraussicht nach geht das Verfahren in die zweite Instanz. Zunächst warten die Unterlegenen aber auf die Urteilsbegründung.

„Die Kläger waren bei der Stadtbus Bad Kreuznach angestellt und Betriebsratsmitglieder. Sie wurden betriebsbedingt gekündigt“, fasste die Vorsitzende Richterin Dorothee Feldmeier zusammen. Die beiden Fahrer, die von Rechtsanwalt und DGB-Rechtsschutzsekretär Dirk Reidenbach vertreten werden, berufen sich darauf, dass es einen Betriebsübergang gab. Nach Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gehen die Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang auf den neuen Inhaber über. Rockel und Siegel verwiesen zudem auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 2020. Danach kann auch ohne Übernahme von materiellen Betriebsmitteln wie Bussen ein Betriebsübergang vorliegen.

Die Kläger waren bei der Stadtbus Bad Kreuznach angestellt und Betriebsratsmitglieder. Sie wurden betriebsbedingt gekündigt.

Richterin Dorothee Feldmeier

Von dem Personal der Stadtbus wechselten mehr als 70 Prozent zur KRN. Strittig war zwischen den Parteien, was an materiellen Betriebsmitteln von der neuen Gesellschaft übernommen wurde. Die KRN, vertreten durch Geschäftsführer Uwe Hiltmann und seinen Rechtsbeistand, argumentierte dagegen, dass die Mitarbeiter seit der Gründung im Juli 2021 sukzessive übernommen und viele Verkehre mit Subunternehmen gefahren wurden. Weiterhin habe man ein völlig neues Verkehrskonzept.

Richterin Feldmeier äußerte in der Verhandlung, dass sie die Kriterien für einen Betriebsübergang nicht als erfüllt ansieht. Sie berief sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, wonach dafür 85 Prozent der Mitarbeiter mit derselben Arbeitsorganisation übernommen sein müssen. Auch dass die KRN keine Busse von der SBK übernommen hat, spreche gegen einen Betriebsübergang. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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