Kreisverwaltung erläutert die aktuell geltenden Beschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus
Größere Menschenansammlungen verboten: Was ist erlaubt, was nicht?
Kellner
In den besonders corona-geplagten Branchen Gastronomie und Veranstaltungen gibt es überdurchschnittlich viele Mini-Jobs. Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa
Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa. dpa

Mit dem Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus deutlich zu verlangsamen, ist seit einer Woche die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Kraft. Seither wurden weitere Auslegungshilfen und Hinweise des Landes hierzu veröffentlicht. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach gibt zur Klarstellung noch einmal einige Punkte bekannt.

St.-Martins-Umzüge: Diese dürfen in diesem Jahr nicht stattfinden, da St.-Martins-Umzüge oder die Einladung zu einer St.-Martins-Veranstaltung zu einer bestimmten Uhrzeit eine Veranstaltung darstellen. Die Durchführung eines St.-Martins-Umzugs würde zwangsläufig zum Aufeinandertreffen vieler Menschen führen, was derzeit ausgeschlossen werden muss.

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