Rüdesheimer muss ins Gefängnis: Freiheitsstrafe für geständigen Dieb bleibt bestehen
Rüdesheimer muss ins Gefängnis
Freiheitsstrafe für geständigen Dieb bleibt bestehen
Das Strafgesetzbuch sieht für einen Diebstahl eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Weil ein 30-Jähriger einschlägig und mehrfach vorbestraft ist, gab es für ihn keine Bewährungschance. Christine Jäckel
Ein 30-Jähriger aus Rüdesheim wurde wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen ohne Bewährung verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Frage der Strafhöhe verhandelt.
Am Dienstagmorgen verhandelte die 7. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach unter Vorsitz von Richter Folkmar Broszukat die Berufung in einer Strafsache gegen einen einschlägig vorbestraften 30-Jährigen aus Rüdesheim. Der Angeklagte war vom Amtsgericht Bad Kreuznach wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen ohne Bewährung verurteilt worden.