Rüdesheimer muss ins Gefängnis
Freiheitsstrafe für geständigen Dieb bleibt bestehen
Das Strafgesetzbuch sieht für einen Diebstahl eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Weil ein 30-Jähriger einschlägig und mehrfach vorbestraft ist, gab es für ihn keine Bewährungschance.
Christine Jäckel

Ein 30-Jähriger aus Rüdesheim wurde wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen ohne Bewährung verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Frage der Strafhöhe verhandelt.

Lesezeit 3 Minuten

Am Dienstagmorgen verhandelte die 7. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach unter Vorsitz von Richter Folkmar Broszukat die Berufung in einer Strafsache gegen einen einschlägig vorbestraften 30-Jährigen aus Rüdesheim. Der Angeklagte war vom Amtsgericht Bad Kreuznach wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen ohne Bewährung verurteilt worden. Im Berufungsverfahren ging es ausschließlich um die Frage der Strafhöhe.

Tat mit hohem Sachschaden - geringer Diebstahlwert

Am 9. September 2023 begab sich der Angeklagte am frühen Morgen um 2.45 Uhr zu einem Supermarkt in der Planiger Straße in Bad Kreuznach. Um ins Innere des Marktes zu kommen, hebelte er die Eingangstür aus Glas auf und brachte sie damit zum Splittern – es entstand ein Schaden von 3000 Euro. Danach entwendete er mehrere Energy-Drink-Dosen im Wert von etwa 13 Euro, von denen er einige auf der Flucht verlor. Nachdem ein Einbruchalarm bei der Polizei einging, nahmen die Beamten den Rüdesheimer in Tatortnähe in Gewahrsam und brachten ihn zur Dienststelle. Ein durchgeführter Alkoholtest fiel negativ aus; ein Drogentest wurde nicht gemacht. Ob der Angeklagte zur Tat unter Drogeneinfluss stand, blieb unklar.

Vor Gericht schilderte der Angeklagte eine schwierige Lebenssituation: keine Ausbildung, keine Partnerschaft und Lebensunterhalt durch Sozialhilfe. Eine diagnostizierte Psychose hatte zu einem Klinikaufenthalt geführt, aus dem er jedoch wegen eines Rückfalls entlassen wurde. Eine psychiatrische Behandlung finde derzeit nicht statt. Richter Boszukat fragte den Angeklagten, ob er weiterhin Alkohol oder Drogen konsumiere. Nachdem der Rüdesheimer „nur von einem gelegentlichen Bierchen“ berichtet, stellt der Richter klar: „Sie wissen, dass Alkohol- und Drogenkonsum, also auch das gelegentliche Bierchen, Gift für Psychotiker ist? Der Rüdesheimer versicherte: „Ich möchte mich ändern und ein anständiges Leben führen.“

Langes Vorstrafenregister

Richter Broszukat zeigte sich skeptisch gegenüber der behaupteten Besserungsabsicht. Die Liste der Vorverurteilungen des Mannes reicht bis ins Jahr 2011 – darunter sexueller Missbrauch, gefährliche Körperverletzung, Drogen- und Verkehrsdelikte, mehrfacher Diebstahl und frühere Sachbeschädigungen. „Das ist das zweite Mal während laufender Bewährung“, so der Richter. „Wie lange soll das noch so weitergehen?“ Kleinlaut entgegnet der Rüdesheimer: „Ich weiß auch nicht, was mich bei der Tat geritten hat.“

Pflichtverteidiger Axel Balzer betonte: „Es handelt sich um einen Diebstahl geringwertiger Gegenstände. Die beschädigte Tür ist nicht gezielt zerstört worden, sondern beim Eindringen in den Markt in Mitleidenschaft gezogen worden.“ Es fehle zwar an einer positiven Prognose, doch erscheine die Strafe unverhältnismäßig hoch. Er sprach sich für eine mildere Sanktion aus.

Keine Grundlage für Bewährung

Staatsanwältin Fehling erkannte strafmildernd an, dass der Angeklagte geständig war. Sie verwies jedoch auf die Vielzahl der Vorstrafen, die wiederholte Rückfälligkeit und die instabile Lebensführung des Angeklagten. „Ich beantrage, die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zu sechs Monaten und zwei Wochen abzuändern – ohne Aussetzung zur Bewährung“, so die Anklägerin. Der 30-Jährige sagte abschließend: „Es tut mir sehr leid. Ich habe keinem was Wohles getan. Vor allem mir nicht.“

Das Gericht reduzierte die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Monate und zwei Wochen, da es sich nicht - wie im ersten Urteil geschrieben - um einen schweren Diebstahl handele, sondern um einen leichten. Der Sachschaden stehe in klarem Missverhältnis zur entwendeten Ware. Trotz wiederholter Bewährungen habe der Angeklagte keine Einsicht oder stabile Lebensführung erkennen lassen. „Er hat nichts unternommen, um sein Leben zu ordnen“, so der Richter. Weiter empfahl Richter Broszukat dem Angeklagten: „Beginnen Sie eine Ausbildung im Strafvollzug. Dies könnte eine Chance auf einen Neubeginn sein.“

Top-News aus der Region