Amtsgericht Bingen entscheidet, dass Widerruf auch bei Äpfeln und Kartoffeln möglich ist. Edgar Daudistel
Das Amtsgericht Bingen hat einer Frau Recht gegeben, die sich an der Haustür von einem Gemüseverkäufer mit viel zu hohen Preisen überrumpeln ließ – sich dann aber mit einer Vertragskündigung wehrte.
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Wer Lebensmittel an der Haustür verkauft, muss Verbraucher ordnungsgemäß und schriftlich über ihr Widerrufsrecht informieren. Fehlt diese Belehrung, kann ein Kaufvertrag noch Monate später widerrufen werden. Das hat das Amtsgericht Bingen in einem Urteil entschieden und einer Käuferin Recht gegeben, die den Kauf von Kartoffeln und Äpfeln rückgängig machen wollte.