Das Kreuz mit den vielen Kreuzchen: Wähler der Kreisstadt etwa können 44 Kreuzchen für die Stadtratswahl machen und 50 Einzelstimmen für den Kreistag vergeben. Dazu kommt noch eine Stimme für die Europawahl. Wer in einem der Kreuznacher Stadtteile wohnt, kann zusätzlich noch so viele Stimmen vergeben wie der jeweilige Ortsbeirat Sitze hat, plus eine Stimme für die Direktwahl des Ortsvorstehers.
Mehr als 9500 Briefwahlunterlagen verschickt
9500 Briefwahlunterlagen hat die Stadtverwaltung (Stand 28. Mai) laut Jürgen Cron, Amtsleiter für Kommunales und Öffentlichkeitsarbeit, verschickt. Wer sie bislang noch nicht bekommen hat: Sie sind unterwegs. Doch schon tags darauf gingen beim Wahlamt der Stadt weitere 120 Anträge auf Briefwahl ein. Die Unterlagen werden direkt einen Tag danach verschickt, so Cron. Auch die Post sei informiert.
Was aber, wenn jemand die Stimmzettel doppelt bekommt? Das seien Einzelfälle, betont Cron, sie könnten aber schon einmal passieren. So wie zum Beispiel bei Helmut Bach aus Bad Kreuznach: Er erhielt am vergangenen Samstag erneut Briefwahlunterlagen, obwohl seine Frau und er bereits welche schriftlich bestellt, ausgefüllt und abgegeben hatten. „Somit hätte ich nun die Möglichkeit, ein zweites Mal zu wählen, was natürlich nicht zulässig ist. Ich habe das Wahlbüro darüber informiert und wurde gebeten, die zweiten Unterlagen zu vernichten.“
Zwei Sicherungen eingebaut
Im Fall von doppelt verschickten Stimmzetteln gibt es zwei Sicherungen: zum einen der Wahlschein, zum anderen der Eintrag im Wählerverzeichnis. Ist der Stimmzettel eingegangen, wird dies abgehakt. Wer einen Stimmzettel zweimal ausfüllt und abschickt, dessen Wahl ist ungültig, erläutert Cron weiter.
Die Briefwahlunterlagen enthalten neben dem Wahlschein, den Stimmzetteln und einem Merkblatt unterschiedlich farbige Umschläge. In den Stimmzettelumschlag werden die ausgefüllten Stimmzettel gesteckt und der Umschlag zugeklebt. In den Wahlbriefumschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie die Umschläge mit den Stimmzetteln.
Wahlscheine können nich bis 7. Juni beantragt werden
Wahlscheine können noch bis Freitag, 7. Juni, 18 Uhr – beantragt werden. Wenn eine wahlberechtigte Person plötzlich erkrankt und deshalb den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, dürfen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Die plötzliche Erkrankung muss aber nachgewiesen sein. Wichtig: Die Unterlagen mit dem Wahlbriefumschlag müssen am Wahlsonntag rechtzeitig vor 18 Uhr bei der zuständigen Stelle abgegeben sein.