Verwaltungsgericht urteilt
Bad Kreuznacher Weinautomat verstößt gegen Jugendschutz
Den Betrieb des Weinautomats hatte die Stadt Bad Kreuznach untersagt, der Betreiber, Winzer und Stadtrat Werner Lorenz, hatte sich dagegen zu Wehr gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat nun gesprochen und der Stadt Recht gegeben.
Marian Ristow

Der Zoff um den Weinautomaten von Winzer Werner Lorenz, der wie ein Mahnmal in der Kaiser-Wilhelm-Straße außer Funktion sein Dasein fristet, ist beendet. Die Stadt ist mit der Entscheidung, den Automaten außer Betrieb gesetzt zu haben, im Recht.

Die Stadt Bad Kreuznach hat den Betrieb eines Weinautomaten, der auf einem Wohngrundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG) , das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz nun bestätigt hat. Das geht aus einer Pressemeldung des OVG hervor, der Beschluss datiert auf den 18. Februar. Die Angelegenheit dürfte damit juristisch vollständig erzählt sein.

Leser des Oeffentlichen Anzeigers wissen natürlich, dass es sich beim Kläger um den Bosenheimer Winzer und FDP-Stadtrat Werner Lorenz handelt. Diese hatte den Automaten Anfang 2023 an einer Immobilie in der Kaiser-Wilhelm-Straße im Bad Kreuznacher Kurviertel aufgestellt – und zwar so, dass man ihn aus dem öffentlichen Straßenraum, ohne Betreten des Privatgrundstücks, erreichen und bedienen konnte.

Stadt legte Automaten still

Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach gegenüber der Klägerin an, den Weinautomaten außer Betrieb zu setzen, weil er gegen das Jugendschutzgesetz verstoße. „Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Denn nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon unter anderem dann vor, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten und der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Wohngrundstück der Klägerin befinde“, schreibt das OVG in seiner Pressemeldung.

Werner Lorenz und sein Anwalt Herbert Emrich hatten die Auffassung vertreten, dass dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Und: Während in der Öffentlichkeit, eine gewisse Kontrolle beim Alkoholkonsum gegeben sei, könnte die Aufstellung in einem uneinsehbaren gewerblichen Raum Manipulationen Vorschub leisten. Weiter hatte die Klägerseite ins Feld geführt, dass etwa beim bekannten „Komatrinken“ die Weinflasche aus dem Automaten weder verbreitet noch Mittel der Wahl ist. Zudem habe der Weinautomat eine technische Vorrichtung, die sicherstellt, dass jeweils nur eine Flasche Wein aus dem Automaten entnommen werden kann.

Gericht: Großer Unterschied zwischen Nikotin und Alkohol

Diese Argumente hatten beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg und auch eine Instanz weiter scheiterte man damit. Den den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ebenso ab. „Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe der Kläger, also Winzer Lorenz, nicht dargetan. Die unterschiedlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Angebot von alkoholischen Getränken in Automaten und zum Angebot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in Automaten verletzten nicht den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, finde die unterschiedliche Regelung der Zulässigkeit von Alkohol- und Tabakautomaten im Hinblick auf den Aufstellungsort ihre sachliche Rechtfertigung in den unterschiedlichen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol“, so die Auffassung der obersten Verwaltungsrichter des Landes.

Wenngleich sie langfristig ähnlich gesundheitsschädlich sein mögen, wiesen sie in der unmittelbaren Wirkung unter Jugendschutzgesichtspunkten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass dies die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertige. „Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren übermäßigen Alkoholkonsums beeinträchtige dieser auch unterhalb dieser Schwelle die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik. Aufgrund der enthemmenden Wirkung steige mit zunehmendem Alkoholgenuss die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens, sodass es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit sachgerecht sei, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Alkoholautomaten über eine technische Sicherung hinaus mit der Aufstellung in einem gewerblichen genutzten Raum ein weiteres Kontrollelement zur Sicherung der jugendschutzkonformen Abgabe voraussetze“, führt die Pressemeldung weiter aus.

Jugendalkoholismus werde so begünstigt

Der von der Vorschrift des Jugendschutzgesetzes ausgehende Eingriff in die Grundrechte des Klägers stelle sich auch als angemessen dar. Die Regelung ziele darauf ab, die jederzeitige Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken in Automaten und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjähriger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, einzuschränken, um insbesondere den Jugendalkoholismus nicht zu begünstigen.

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