Bad Kreuznach
Alle Fragen und Antworten zur FDP-Anfrage im Überblick
Am Bad Kreuznacher Busbahnhof standen am Montag sämtliche Busse wegen eines Warnstreiks still. Das Personal fordert 10,5 Prozent mehr Lohn. Bereits in der vergangenen Woche war es zu Arbeitsniederlegungen gekommen.
Josef Nürnberg

Hier gibt alle Fragen und Antworten zur Anfrage der Kreuznacher Kreis-FDP in der Übersicht:

Aktualisiert am 29. März 2023 14:25 Uhr

Warum sah man von Seiten der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der KRN keine Möglichkeit mit den Tarifpartnern eine Lösung zu finden, um von den Streikaktivitäten ausgenommen zu werden. Die KRN besteht erst seit sechs Monaten und hat auf vielen Feldern zu kämpfen. (Nicht bestreikt werden nach Medienberichten, z.B. VRM, Koveb, Stadtwerke Bingen und Ingelheim, der Birkenfeld Raum)

Zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die KRN deutlich älter als 6 Monate ist und seit Juli 2021 besteht. Es ist aus meiner Sicht vermessen zu glauben, dass die Gesellschafter der KRN mit den Tarifparteien auf Bundesebene (ver.di, Kommunaler Arbeitgeberverband, Bund) zur Streikverhinderung eine individuelle Lösung aushandeln können, und das innerhalb weniger Stunden von der grundsätzlichen Ankündigung des Warnstreiks bis zur Mitteilung, dass auch die KRN betroffen ist. Die KRN selbst ist zudem keine Tarifpartei und führt auch keine Verhandlungen mit ver.di oder anderen Gewerkschaften.

Aktuell laufen die TVöD-Tarifverhandlungen 2023. Die zweite Runde ist ergebnislos beendet worden, die dritte Runde findet aktuell statt. Die Arbeitgeber haben ein Angebot vorgelegt und bieten 5 Prozent mehr Gehalt auf 27 Monate. ver.di hat dieses Arbeitgeberangebot nach eigenen Angaben bereits abgelehnt. Die Zweite Verhandlungsrunde am 22. und 23. Februar 2023 blieb wie die erste Runde ohne Ergebnis. Ver.di fordert 10,5 Prozent mehr Gehalt, mindestens 500 Euro und außerdem eine kurze Laufzeit des neuen Tarifvertrags von zwölf Monaten. Demgegenüber warnen die kommunalen Arbeitgeber vor Milliarden Kosten.

In der Regel kommt es dann zu einem Streik, wenn sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter nicht auf einen neuen Tarifvertrag einigen können, wie es aktuell zwischen ver.di und VKA den Anschein hat. Die KRN wird als Arbeitgeber über den VKA beteiligt und über die Verhandlungsfortschritte von dort informiert werden. Dennoch kann es während der Verhandlungen zu Warnstreiks kommen. Mithilfe dessen können Tarifverhandlungen erzwungen oder festgefahrene Tarifverhandlungen belebt werden. Ein Warnstreik kann außerdem ohne Urabstimmung stattfinden. Sie sind insofern seitens der Bestreikten nicht absehbar, weil sie vorher nicht angekündigt werden müssen.

Richtig ist, dass die Unternehmen Koveb, Stadtwerke Bingen, INGmobil oder auch Scherer aufgrund anderer Tarifverträge von der aktuellen Tarifauseinandersetzung nicht betroffen sind. Sie unterliegen als private Busunternehmen, wie Ihnen bekannt sein sollte und wie Sie in Frage 3 selbst ausführen, nicht dem TvöD.

Gab es nicht von Seiten der Geschäftsführung als Reaktion keine mildere Mittel als den gesamten Betrieb einseitig einzustellen? Wer übernimmt hier die Kosten der ausgesperrten und nicht organisierten Arbeitnehmer? Werden auch die Löhne der gewerkschaftlich organisierten Fahrer übernommen?

Der Arbeitskampf ist im Grundgesetz verankert, weshalb fast alle Arbeitnehmer streiken dürfen, solange dieser Streik rechtmäßig ist. Ruft eine Gewerkschaft zum Streik auf, dürfen auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder sowie Auszubildende daran teilnehmen – auch Mitarbeiter in der Probezeit. Die Gewerkschaft ver.di hat für den 21. und 27. März 2023 jeweils für einen eintägigen Warnstreik bei der KRN und einem Subunternehmen (DB) aufgerufen.

Für nicht geleistete Arbeit der Streikenden, unabhängig ob diese gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht, und die damit verbundenen Fehlzeiten wird selbstredend keine Vergütung bezahlt. Arbeitswillige Arbeitnehmer wurden an beiden Streiktagen in gesetzlich oder im Rahmen des öDA vorgesehene Schulungsmaßnahmen unterwiesen und damit produktiv beschäftigt. Dies waren 29 Fahrerinnen und Fahrer, auch der Verwaltungsbereich der KRN war nahezu vollständig anwesend. Es war damit keine große Streikbereitschaft vorhanden. Arbeitnehmer müssen nicht vorab mitteilen, ab sie arbeiten und streiken.

Es wäre auch das Mittel der Aussperrung der nicht Streikenden seitens des Arbeitgebers möglich gewesen. Bei einer solchen Aussperrung müssen allerdings auf Seiten des Arbeitgebers die Grenzen der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Diese Verhältnismäßigkeit sieht die KRN-Geschäftsführung bei einem eintägigen Warnstreik als nicht gegeben an und von Aussperrungen wurden an beiden Streiktagen abgesehen, zumal die Tarifverhandlungen ja derzeit fortgeführt werden.

Zur Erklärung: Zwischen den Tarifparteien gilt grundsätzlich der Grundsatz der sog. „Kampfparität“, d.h. als Arbeitgeber kann man auf einen rechtmäßigen Streik ebenfalls mit kollektiven Kampfmitteln reagieren. Eine mögliche Verteidigungsmaßnahme der Arbeitgeberseite auf eine Arbeitsniederlegung ist die sog. „Aussperrung“. Damit könnten sogar auch diejenigen Arbeitnehmer von der Arbeit ausgesperrt werden, die eigentlich arbeitswillig sind und sich nicht am Streik beteiligen wollen.

Mit einer Aussperrung könnte man auf Seiten des Arbeitgebers den Druck auf die Gewerkschaft erhöhen, aber auch auf die Arbeitnehmer, um die Tarifverhandlungen zeitnah fortzuführen. Denn die Aussperrung von der Arbeit erfolgt ohne Fortzahlung der Vergütung. Das hat zur Folge, dass die Kosten des Streiks für die Gewerkschaft steigen, da sie den betroffenen Mitgliedern ein höheres Streikgeld zahlen muss.

Private Busunternehmen gehören eindeutig nicht zum öffentlichen Dienst. Kann die KRN das Fahren der privaten Busse während des Streiks verbieten und mit welcher Begründung?

Die Gewerkschaft ver.di hat nicht nur bei der KRN zu Warnstreiks ausgerufen, sondern auch bei unserem – bezogen auf die Fahrleistung – größten Subunternehmer DB. Da die Verteilung der Leistungsvolumina zwischen der KRN und den Subunternehmern nicht linienscharf erfolgt, kann bei einem Ausfall eines oder wie in diesem Fall mehrere Partner kein sicheres Liniennetzangebot mehr angeboten werden.

Gerade im Schulangebot werden oftmals Hin- und Rückfahrten zu den Schulen von unterschiedlichen Unternehmen produziert. Hier in der Kürze der Zeit von Donnerstag (Streikankündigung) bis Montag (Streiktag) entsprechende zuverlässige Pläne zu erstellen und auch zu kommunizieren, ist leider nicht möglich und würde daher zu einem großen Chaos führen. Auch sind im Schülerverkehr nahezu alle Fahrerinnen und Fahrer im Einsatz. Nur mit den nicht streikenden Unternehmen wäre auch die gesamte Fahrleistung im Schülerverkehr keinesfalls zu erbringen.

Zudem werden alle Subunternehmer von einer zentralen, KRN-eigenen Verkehrsleitstelle aus betreut, die sicher besetzt sein muss. Das ist bei einem Streikaufruf nicht zu gewährleisten, da eine individuelle Streikbeteiligung seitens der Beschäftigten nicht im Vorfeld angezeigt wird und auch nicht anzuzeigen ist.

Warum hat man nicht die Ressourcen der privaten Busunternehmen genutzt, um den Schulverkehr für die schulpflichtigen Schüler abzusichern?

Siehe Antwort zu Frage 3.

Übernimmt die KRN die Zahlungen an die privaten Busunternehmer für ihren Ausfall? Bei Zahlungen, aufgrund welcher Grundlage dürfen Zahlungen ohne Leistungen erfolgen?

Zahlungen der KRN an die Subunternehmer erfolgen auf Grund der europaweit ausgeschriebenen Subunternehmervertragsverhältnisse. Im Falle eines streikbedingten Ausfalls sind keine variablen Kostenbestandteile (Diesel) zu vergüten.

Falls die KRN diese Kosten übernimmt, erfolgte dies mit Zustimmung des Aufsichtsrates? Letztlich werden damit die Kreiskasse und die Steuerzahler mit dieser Entscheidung belastet.

Die Zahlungen bedürfen keiner Zustimmung, da sie Bestandteil der Ausschreibung und damit bindend sind. Dementsprechend handelt es sich hier nicht um eine Entscheidung, die getroffen werden könnte.

Warum wurde der am 20.03.2023 tagende, Kreistag nicht über diese Entwicklung informiert? Hat man diese als nicht relevant eingestuft (Zumal die Sachstandsinformation zur KRN Gegenstand des Tagesordnung war)?

Zum Zeitpunkt der Kreistagssitzung war der angekündigte Warnstreik am 21. März 2023 absehbar und wurde auch so in der öffentlichen Sitzung seitens der Geschäftsführung intensiv kommuniziert. Parallel wurde hierzu bereits am Freitag, den 18.03.2023 im Rahmen einer Pressemeldung öffentlich über den Sachstand informiert.

Der Streik am 27.03.2023 war zum Zeitpunkt der Sitzung nicht absehbar, daher konnte selbstverständlich im Kreistag nicht darüber informiert werden.

Wäre es nicht sinnvoller gewesen, von Seiten eines mündigen Kreistages, auch Fragen der Kreistagsmitglieder im Interesse der Öffentlichkeit zuzulassen?

Mit Blick auf die lange Tagesordnung und die notwendige Beschlussfähigkeit bis zum Ende der Sitzung wurde bei der letzten Kreistagssitzung auf eine Aussprache zum Sachstandsbericht verzichtet. Mündige Kreistagsmitglieder können jederzeit schriftliche Anfragen stellen.

9. Wie hoch sind die Kosten der KRN durch die Einstellung des Fahrbetriebes an den beiden Streiktagen?

Durch die Einstellung des Fahrbetriebes an Streiktagen entstehen der KRN keine zusätzlichen Kosten. Ein streikbedingter Ausfall ist als höhere Gewalt zu werten und wird nicht im Rahmen des öDA mit einer Pönalezahlung belegt. Die Subunternehmervergütungen werden um die variablen Kostenbestandteile (Diesel) gekürzt. Alle Streikenden erhalten keinen Lohn. red