Bad Kreuznach – Der Antrag Wilhelm Zimmerlins, der in den Aufsichtsräten zweier Gesellschaften der Stadt Bad Kreuznach sitzt, „auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes“ wegen seiner Abberufung aus diesen Gremien, wurde abgelehnt. Das gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Der Antragsteller wurde nach der Kommunalwahl 2009 vom Bad Kreuznacher Stadtrat in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach (BAD) sowie der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken mbH Bad Kreuznach (BGK) gewählt. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat, den Antragsteller als Aufsichtsrat beider Gesellschaften wieder abzuberufen. Diese Entscheidung wurde ihm im Juni 2010 mitgeteilt. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage gegen den Stadtrat auf die Feststellung, dass der Beschluss vom 17. Dezember 2009 unwirksam sei. Gleichzeitig begehrte er vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Stadtrat möge ihm bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über seine Klage die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Aufsichtsrat beider Gesellschaften ermöglichen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da er – so das Gericht – bereits unzulässig sei. Nach den Gesellschaftsverträgen der BAD und der BGK sei die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Auch wenn eine Bindung der beiden Gesellschaften an „wirksame” Beschlüsse des Stadtrats gegeben sein sollte, folge daraus, dass der Beschluss des Stadtrats allein nicht zum Verlust der Aufsichtsratsmandate führe. Vielmehr bedürfe es hierfür noch der Umsetzung durch eine selbständige Entscheidung der Gesellschafterversammlung, die erst Gegenstand einer Anfechtung durch den Antragsteller sein könne.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.