Ortsbürgermeister Uwe Nees konnte hierzu Fachbereichsleiter Matthias Bachmann und Anwärter Moritz Porger sowie VG-Bürgermeister Bernd Alsfasser im Gemeindehaus begrüßen. Bachmann erläuterte, dass die bislang gültige Ausbausatzung der Ortsgemeinde nach dem System „Einmalbeiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen“ erfolgte. Dies sei allerdings nach einer Übergangsphase durch eine Gesetzesänderung zum Jahresende abgeschafft worden. Diese Änderung erfordere auch eine zwingende Umstellung der Ausbaubeitragssatzung auf die sogenannten wiederkehrenden Beiträge.
Nur ein Abrechnungsgebiet
Matthias Bachmann erläuterte, dass die Umstellung der Ausbaubeitragssatzung es erforderlich mache, das Ermittlungsgebiet neu abzugrenzen. Der Kämmerer erklärte den Ratsmitgliedern, dass für die Gemeinde nur eine Abrechnungseinheit gebildet werden solle. Nach den Vorgaben des neu gefassten Landesgesetzes müsse der Gemeindeanteil dann mindestens 20 Prozent betragen und auch das Verkehrsaufkommen widerspiegeln, das durch Durchgangsverkehr erfolge.
Hingegen sei der gesamte Verkehr zu oder von Anliegergrundstücken innerhalb des Abrechnungsgebietes zu bewerten. Als Durchgangsverkehr hingegen wird der durch die Ortslage verlaufende Verkehr gewertet. „Unter dieser Voraussetzung können zum Durchgangsverkehr auch die Verkehrsströme zwischen mehreren öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen zählen“, sagte der Kämmerer. Grundsätzlich könne der Gemeindeanteil auf maximal 30 Prozent festgelegt werden – dies lege eine Entscheidung am Oberverwaltungsgericht zugrunde.
Im Beschlussvorschlag für den Gemeinderat empfahl die Finanzabteilung, den grundsätzlichen Anteil an Ausbaumaßnahmen für die Ortsgemeinde zwischen 20 und 25 Prozent festzulegen. Die Ratsmitglieder sprachen sich allerdings einstimmig für den höchstmöglichen Anteil von 30 Prozent aus.
Vollgeschosszuschlag beträgt 10 Prozent
Zum Vergleich lag der Gemeindeanteil beim Ausbau der Straße „Auf dem Schoß“ im Jahr 2010 noch bei 50 Prozent und bei der Satzung für Einmalbeiträge nach tatsächlichen Aufwendungen bei 40 Prozent. Bachmann erläuterte weiter, dass der Beitragsmaßstab weiterhin neben der Grundstücksfläche Zuschläge für jedes Vollgeschoss beinhalten werde. Dieser werde auf 10 Prozent pro Vollgeschoss festgesetzt.
Ebenfalls einstimmig hat der Ortsgemeinderat die durchschnittliche Bautiefe im Innenbereich auf 40 Meter festgelegt. Bei einer Hinterbebauung in zweiter Baureihe soll die Tiefenbegrenzung bei maximal 80 Metern liegen, beschied der Reichenbacher Rat.
Im System der wiederkehrenden Beiträge können Eckgrundstücke oder durchlaufende Grundstücke nur noch dann in Betracht kommen, wenn ein Grundstück sowohl eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu einer verschonten Verkehrsanlage als auch zu einer nicht verschonten Verkehrsanlage hat. In diesem Fall wird die gewichtete Grundstücksfläche halbiert. Im Gegensatz zu den Einmalbeiträgen wird der Beitragsanspruch immer am 31.
Dezember für das abgelaufene Jahr fällig. Neu eingeführt wird die Übergangs- und Verschonungsregelung, um Doppelbelastungen von Beitragspflichtigen zu vermeiden. Mit Stand November 2023 sind 38 Grundstücke zu verschonen. Die Verschonung endet zwischen 2024 und 2039. gmü