Die Erläuterung des Gerichts: Der Kläger könne die begehrte Feststellung der Wassergall als öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes auf dem Gebiet der Gemeinde Hintertiefenbach nicht beanspruchen. Die Wassergall sei weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden, noch habe sie aufgrund der Übergangsbestimmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes. Die Wassergall sei seit der Einführung des Landesstraßengesetzes im Jahr 1963 nachweislich nicht förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung trage schon deshalb nicht, weil die für eine Widmung erforderliche öffentliche Bekanntmachung durch die Gemeinde Hintertiefenbach fehle.
Berichte über lokale Ereignisse in der Tagespresse genügten den Vorschriften über eine öffentliche Bekanntmachung nicht. Dessen ungeachtet, lasse sich aus den Beschlüssen des Rates der beklagten Ortsgemeinde keine Widmungserklärung für die Wassergall entnehmen. Insbesondere sei die in der Vereinbarung zwischen Hintertiefenbach und der Stadt ldar-Oberstein vom 16. Dezember 1987 vorgesehene Widmung nicht erklärt. Wenn auch die Sperrung für den allgemeinen Verkehr mit der verkehrspolizeilichen Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein vom 15. Januar 1988 aufgehoben wurde, ändere dies an der bis dahin bestehenden rechtlichen Situation der Wassergall als Wirtschaftsweg nichts. Selbst wenn man dem Kläger darin folgen wollte, die Wassergall sei von alters her als öffentliche Straße zu qualifizieren, entspräche dies der heutigen Rechtslage nicht mehr.
Joachim Elfner, Sprecher der BI Offene Wassergall, kommentiert: „Natürlich haben wir nach all den Recherchen auf ein anderes Urteil gehofft. Aus meiner Sicht hat man es sich seitens des Verwaltungsgerichts Koblenz sehr einfach gemacht und die Inhalte der Klage von Winfried Becker zwar zitiert, jedoch nicht entsprechend gewürdigt. Wie kann es sonst sein, dass beispielsweise die deutliche Aussage von Ludwig Adam, seinerzeit Beigeordneter des Amtes Herrstein, einfach ungehört bleibt?“
Die laut Elfner „nachgewiesene 70-jährige faktische Nutzung der Wassergall“ werde in einem „weltfremden und bürgerfeindlichen Urteil“ einfach so vom Tisch gewischt. Verständlich, sagt Elfner, dass Becker sich das so nicht bieten lassen will: „Da gibt es tatsächlich noch gehörigen Interpretationsspielraum.“ Die BI will das Ergebnis nun erst mal sacken lassen, sich beraten und die nächsten Schritte vorbereiten.
Die Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats eingereicht werden. Um für das weitere Vorgehen das Mandat der Mitglieder zu erhalten, beabsichtigt die BI, für Donnerstag, 8. März, um 19 Uhr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. „Parallel dazu werden wir Herrn Becker bei der Vorbereitung der Schritte unterstützen“, kündigt Joachim Elfner an.