Geschäftsmann in der VG Herrstein-Rhaunen handelte mit Cannabidiol-Artikeln, die dem Lebensmittelrecht unterliegen
Verfahren gegen 36-Jährigen: CBD-Produkte unzulässig in Handel gebracht?
CBD-Produkte werden als Öle oder Tinkturen im Handel vertrieben, ihr THC-Gehalt muss unter 0,2 Prozent liegen. Wer sie als Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetik verkauft, braucht dafür eine Zulassung und muss sie entsprechend kennzeichnen.
Jörg Carstensen. picture alliance/dpa

Bad Kreuznach/VG Herrstein-Rhaunen. Cannabidiolprodukte liegen im Trend, auch wenn es bislang kaum wissenschaftliche Belege für die positiven Wirkungen gibt, die ihnen zugeschrieben werden.

Cannabidiol ist ein nicht psychoaktives Cannabinoid aus dem weiblichen Hanf, das kurz als CBD bezeichnet wird. Im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) ist CBD kein Rauschmittel, die Produkte fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern unterliegen dem Lebensmittelrecht.

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