Freizeit Forstamtsleiter Plettenberg verweist auf Gesetz - Nationalparkamt setzt auf Vernunft: "Sensible Bereiche meiden": Stichwort Waldgesetz: Was dürfen Mountainbiker und was nicht?
Freizeit Forstamtsleiter Plettenberg verweist auf Gesetz - Nationalparkamt setzt auf Vernunft: "Sensible Bereiche meiden"
Stichwort Waldgesetz: Was dürfen Mountainbiker und was nicht?
Mountainbiker wollen nicht nur auf breiten „Forstautobahnen“ ihrem Sport nachgehen. Das führt bisweilen zu Konflikten. Foto: Jürgen Bohrer
Kreis Birkenfeld. Georg Graf von Plettenberg, der Leiter des Forstamts Birkenfeld, ist sauer: Nicht nur, dass ihm bei einem Sonntagsspaziergang im Bereich des Gefallenen Felsens in Idar-Oberstein zwei Mountainbiker entgegenkamen. Auf seinen Hinweis, dass sie dort nicht fahren dürften, erhielt er auch noch die Antwort, er solle mal nicht Polizei spielen.
Von unserem Redaktionsleiter Stefan Conradt
Plettenberg geht nun an die Öffentlichkeit und weist darauf hin, dass nach Paragraf 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes Radfahren und Reiten im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt ist. Wer gern schmale Pfade unter die Räder nimmt, könne ja zum Zauberwald nach Hattgenstein fahren, dort sei schließlich eigens ein Mountainbiketrail angelegt worden.