Unter anderem zur Frage der Betreuungsvollmacht beraten (von links) Christoph Überscher, Silke Henne-Gemmel (Caritas), Elfi Schug (Diakonisches Werk), Gabriele Lorber (SKFM) und Carmen Roth (Landkreis Birkenfeld). Foto: Jörg Staiber Jörg Staiber
Kreis Birkenfeld. Wenn eine Person, etwa nach einem Unfall oder durch eine schwere Erkrankung, nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, dann bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer für den Betroffenen, der dessen Bedürfnisse und Interessen dort vertritt, wo er es selbst nicht mehr kann. Ähnlich wie man für den medizinischen Ernstfall eine Patientenverfügung abgeben kann, in der beispielsweise der Umgang mit lebensverlängernden Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten geregelt ist, so kann man auch für einen möglicherweise eintretenden Betreuungsfall vorsorgen, indem man etwa für den Ernstfall einen Betreuer bestimmen oder aber auch ausschließen kann. Im Gegensatz zur Patientenverfügung ist aber die Möglichkeit einer Betreuungsverfügung nur wenig bekannt und wird entsprechend selten genutzt.
„Die meisten wissen nicht, dass der Ehepartner in einem Betreuungsfall nicht automatisch vertretungsberechtigt ist, sie sind ebenso wie Kinder und nahe Verwandte keine gesetzlichen Vertreter und gelten deshalb auch nicht automatisch als bevollmächtigt“, erläutert Elfi Schug vom Betreuungsverein der Diakonie, einem der fünf Betreuungsvereine im Landkreis Birkenfeld.