Wegen Totschlags, begangen an seiner 21-jährigen Freundin, verurteilte die Schwurkammer des Landgerichtes Bad Kreuznach einen 32-jährigen Idar-Obersteiner zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Am 29. September 2024 war die Leiche der jungen Frau von einem Spaziergänger, dessen Hund anschlug, an einer Böschung gegenüber der Kläranlage in Idar-Oberstein, nahe der Preußischen Brücke entdeckt worden.
Beziehung von Anfang an konfliktbeladen
Das Paar war zu diesem Zeitpunkt ein Jahr lang zusammen, es führte eine sehr konfliktbeladene Beziehung. Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung alleinerziehender Vater eines sechsjährigen Sohnes. Seine Partnerin war bereits von einem anderen Mann schwanger, als sie zusammenkamen. Sie gebar im Januar 2024 eine Tochter. „Schon diese Konstellation war von Anfang an schwierig, diese Beziehung war zu keinem Zeitpunkt harmonisch, es gab viele Streitpunkte, unter anderem die unterschiedliche Auffassung über die Fürsorge für das Baby“, führte die Vorsitzende Richterin Claudia Büch-Schmitz bei der Urteilsbegründung aus. Die junge Frau war als Mutter überfordert, etwa einen Monat vor der Tat gab sie das Mädchen in eine Pflegefamilie. Sie hatte häufig Besuch von gleichaltrigen Bekannten, mit denen sie gemeinsam Hasch konsumierte, und sie ging auch gern auf Partys. Das sorgte gleichfalls häufig für Streit mit ihrem Partner.
Sie hatte aber nach Zureden von Freunden die Chance nutzen wollen, durch den Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung einen neuen Anlauf zu starten, um die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen. Laut einer engen Freundin wollte sie das auch nutzen, um sich endgültig aus der Beziehung zu dem 32-Jährigen zu lösen. Nach Einschätzung der Kammer war auch der Angeklagte konfliktscheu, bei Streit habe er sich häufig einfach zurückgezogen, um Diskussionen aus dem Weg zu gehen. Am Tattag gab es Streit, weil er noch kuscheln wollte, seine Freundin aber nicht. Vater und Sohn verließen daraufhin die Wohnung der 21-Jährigen, sie öffnete das Fenster und beschimpfte ihren Freund. „Dann ist etwas ganz Neues passiert, die Partnerin hat bei dieser Auseinandersetzung den Sohn des Angeklagten einbezogen, als sie versuchte, beide aus dem Fenster heraus anzuspucken, das war für ihn unerträglich“, so Büch-Schmitz. Der Sohn sei der Lebensmittelpunkt des 32-Jährigen, er wollte vermeiden, dass das Kind durch die Streitereien mit seiner Freundin Schaden nehme.
„Er wollte sie ausschalten“
Die Kammer gehe nicht davon aus, dass der Angeklagte bereits den Tötungsvorsatz hatte, als er nach dem Spuckangriff in die Wohnung zurückkehrte, führte die Richterin aus. „Er wollte sie zuerst zur Rede stellen, aber beide waren gar nicht in der Lage, miteinander zu reden, wenn man davon ausgeht, wie das übliche Niveau war, auf dem sie miteinander kommunizierten“, erklärte die Richterin. Als sich wiederum ein Schreigefecht mit gegenseitigen Beleidigungen entwickelte und es zu Handgreiflichkeiten kam, würgte er die Frau. Die Spuckattacke hat den 32-Jährigen nach Ansicht der Richter so in seinem Mark getroffen, dass er die Freundin ausschalten wollte. Er habe sie gewürgt, dabei sei ihm klar gewesen, dass das zum Tod führen kann. „Aber er wollte es auf jeden Fall zu Ende bringen. Deshalb ging er in die Küche und holte ein Messer, mit dem er viermal auf die Partnerin einstach“, schilderte Büch-Schmitz die Einschätzung der Kammer.
Was danach folgte, zeugt von einiger Kaltschnäuzigkeit. Der Angeklagte ging mit seinem Sohn nach Hause, gemeinsam sah man fern. Später holte er seinen Anhänger, fuhr zur Wohnung des Opfers, wickelte die Leiche in Tücher und Decken und sicherte die Verpackung mit Klebeband. Er klebte der Toten auch den Mund zu. Dann fuhr er zu dem Abhang an der Kläranlage und warf den Leichnam über die Leitplanke. Bei seinem frühen Geständnis bei der Polizei hatte der 32-Jährige gesagt: „Ich habe sie getötet, weil sie mich zur Weißglut gebracht hat.“ „Im Grunde hat er sie wie ein Stück Müll entsorgt, das ist bitter für die Angehörigen“, unterstrich Richterin Büch-Schmitz. Die Kammer ging bei der Strafzumessung von einem minder schweren Fall aus. Damit reduzierte sich der Strafrahmen, der bei Totschlag von 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, auf ein bis zehn Jahre.
Richter sehen minder schweren Fall des Totschlags
Zur Begründung führte die Richterin an, dass sich der Angeklagte durch die Einbeziehung seines Sohnes in den Streit erschüttert fühlte: „Der Angeklagte war im Innersten getroffen, er konnte damit gar nicht umgehen.“ Die Staatsanwaltschaft hatte einen minder schweren Fall verneint und einen Strafantrag von neuneinhalb Jahren gestellt. Zugunsten des 32-Jährigen wertete die Kammer sein Teilgeständnis und die von ihm geleistete Aufklärungshilfe sowie, dass er bis zur Tat nicht vorbestraft war. Außerdem hat er einen Vergleich mit der Mutter der Getöteten und dem Vater des Kindes geschlossen, die beide als Nebenkläger an dem Prozess teilnahmen. Danach verpflichtet er sich, beiden jeweils ein Schmerzensgeld von 12.000 Euro zu zahlen.