Dieses umfasst im ersten Schritt Probebohrungen, im zweiten eine zeitlich begrenzte und im letzten Schritt eine potenziell langfristige Entnahme. Dieser dreistufige Ablauf bietet neben der Tatsache, dass eine Erlaubnis jederzeit widerrufliches Recht durch die genehmigenden Behörden gewährt und durch ein permanentes Monitoring begleitet wird, ein hohes Maß an Sicherheit, um auf negative Veränderungen im Wasserhaushalt oder der Umwelt schnellstmöglich reagieren zu können. Darüber hinaus wird die Durchführung der Maßnahmen im Lichte der Nationalparkgesetze betrachtet, aus denen sich ein besonders hohes Maß an Schutz für die Umwelt ergibt.
Betrieb ist derzeit befristet
Sechs der Standorte befinden sich im Nationalpark, ein weiterer im Staatswald des Forstamtes Birkenfeld. Die wasserrechtliche Erlaubnis durch die SGD Nord in ihrer Eigenschaft als Obere Wasserbehörde für insgesamt 13 Versuchsbohrungen wurde 2014 und damit noch vor der Ausweisung des Nationalparks 2015 unter Einbindung von Naturschutz- und Forstbehörden erteilt. Bisher sind sechs der Probebohrungen erfolgt und wurden zur Mineralwassergewinnung ausgebaut. Der Betrieb ist derzeit befristet und befindet sich somit in Stufe zwei des Genehmigungsverfahrens des dreistufigen Vorgehens. Die Erlaubnis der sieben noch ausstehenden Probebohrungen genießt Vertrauensschutz. 2020 wurde dieser aufgrund der Corona-Pandemie bis 2025 verlängert, da die Pandemie in die Phase der ersten Verlängerung 2017 fiel und somit eine Nutzung verhinderte.
Was die ausstehenden sieben Probebohrungen betrifft, so ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis ein Gestattungsvertrag mit Landesforsten als Grundeigentümer zu schließen. Die Gestattung würde aus dem Staatsvertrag zum Nationalpark Hunsrück-Hochwald resultieren. Darin wird bestimmt, dass Maßnahmen zur Wassergewinnung, die in der Planungsphase des Nationalparks konkretisiert wurden, ermöglicht werden sollen. Damit wurde Maßnahmenträgern für möglicherweise längerfristig geplante Vorhaben und deren Umsetzung Planungs- und Rechtssicherheit gegeben, an die sich die Vertragspartner rechtlich gebunden sehen.
Probebohrungen stellen den ersten Schritt zu einer Mineralwassererschließung dar. Zweck ist es, mittels Pumpversuch festzustellen, ob überhaupt Wasser vorhanden ist und falls ja, wieviel Wasser in Trinkqualität an dieser Stelle gegebenenfalls entnommen werden kann. Die erteilte Zulassung für eine Probebohrung endet unmittelbar mit Abschluss des Pumpversuchs. Eine Probebohrung setzt dabei keine Bauvorhaben voraus und soll stattdessen minimalinvasiv erfolgen, um im Falle einer Nichterschließung den kleinstmöglichen Eingriff gewährleisten zu können.“ Das Bohrloch würde dann wieder mit Entnahmematerial verschlossen.
Weitere Prüfung würde notwendig
Sollten die Pumpversuche erfolgreich sein und die Sprudelbetriebe den Ausbau der Brunnen zur Mineralwassergewinnung weiterverfolgen wollen, wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser sowie ein neuer, weiterer Gestattungsvertrag erforderlich, der eine weitere Prüfung voraussetzt. Die Landesbehörden schreiben dazu: „Dieser Vorgang würde den zweiten Schritt darstellen und zeitlich auf fünf Jahre befristet, um im Rahmen dieses Zeitraums der Grundwasserentnahme die langfristige Ergiebigkeit der Brunnen sowie mögliche Einflüsse auf die unmittelbare Umwelt prüfen zu können. Dieses Vorgehen hat sich bei der Neuanlage von Wassergewinnungsanlagen etabliert, um zwischen Auswirkungen, die sich aus dem Einfluss des Klimawandels ergeben und Bohrfolgen besser differenzieren zu können. Erst danach käme ... eine langfristige Erlaubnis in Betracht.
Unbenommen davon wurden Gespräche zwischen dem Firmenkonsortium und Vertretern von Landesforsten sowie SGD Nord unter Moderation des Umweltministeriums geführt. Abseits der bindenden Rechtssicherheit wurde dabei auf den besonderen Schutzgebietsstatus des Nationalparks wie auf die Bedenken von Kommunen verwiesen.“ Zudem seien die Sprudelbetriebe gebeten worden, transparent mit den Betroffenen vor Ort zu kommunizieren. Dazu gehöre auch „die teilweise Offenlegung eines Gutachtens, das vonseiten der Sprudelbetriebe erstellt wurde“. SGD Nord und Landesforsten hätten zudem signalisiert, dass keine weitere Verlängerung der Erlaubnisse für Probebohrungen über 2025 hinaus in Aussicht gestellt werden könne. Daraufhin hat sich das Firmenkonsortium Bedenkzeit erbeten. Eine Entscheidung seitens der Betriebe steht aus. red