Neue Serie: Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Urnengang am 26. Mai - Heute geht's um die Ratskandidatur
Neue NZ-Serie: Ohne Qual durch die Kommunalwahl
Viele Kreuzchen können die Wähler im Kreis Altenkirchen am 26. Mai machen. Doch wie kann man überhaupt für einen Rat kandidieren? Darauf gibt der erste Teil unserer Serie zur Kommunalwahl Antwort. Foto: Heinz-Günter Augst
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Kreis Birkenfeld. Bürgermeisterurwahl, Wahl zum Stadt- oder Gemeinderat, Wahl zum Verbandsgemeinderat, Wahl zum Kreistag: Am 26. Mai sollen sich die Menschen in Rheinland-Pfalz wieder mächtig ins Kreuz legen. Wie kann ich gewählt werden? Wem kann ich meine Stimme geben? Wie läuft die Wahl mit den mitunter riesigen Stimmzetteln überhaupt ab? Welche Kompetenzen haben die Räte, über die ich auch mit meiner Stimmabgabe entscheide? Fragen über Fragen, die man sich rund um die Kommunalwahl stellen kann.

Damit für Sie diese Wahl nicht zur Qual wird, versuchen wir von heute an, Ihnen in einer Serie die wichtigsten Antworten zu geben. In Zusammenarbeit mit dem Büro des Landeswahlleiters in Bad Ems haben wir für jede Folge einen Schwerpunkt ausgewählt. Starten wollen wir heute mit dem Thema Ratskandidatur.

Was muss ich tun, um für den Gemeinderat zu kandidieren?

An den Kommunalwahlen können mit eigenen Listen nur Parteien und Wählergruppen als so genannte Wahlvorschlagsträger teilnehmen. Einzelbewerbungen gibt es nicht. Voraussetzung dazu ist entweder die Neugründung oder das Bestehen einer Partei oder einer Wählergruppe. Wählergruppen können mitgliedschaftlich organisiert sein. In diesem Falle ist neben der Gründung durch mehrere Personen die Erstellung einer Satzung, die Wahl eines Vorstandes sowie ein Programm erforderlich. Die Wählergruppe kann, muss aber nicht beim Amtsgericht als Verein eingetragen sein. Ebenfalls dürfen nicht mitgliedschaftliche Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Nach der Gründung durch mindestens zwei Personen lädt die Wählergruppe die wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes in einer öffentlichen Bekanntmachung zu der Aufstellung von Bewerbern für die Ratswahl ein.

Für welchen Gemeinderat kann ich kandidieren, und welche Voraussetzungen muss ich mitbringen?

Neben der Aufstellung als Bewerber für einen Wahlvorschlag müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Bewerber muss die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen. Zudem muss der Bewerber das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Monate im Wahlgebiet (Ortsbezirk, Gemeinde) mit Erstwohnsitz wohnen und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Auch darf seine Wählbarkeit (etwa per Gerichtsurteil) nicht entzogen worden sein.

Wie kommt mein Name auf eine Wählerliste?

Zeigt eine wählbare Person Interesse, in den Rat gewählt zu werden, muss sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur kundtun. Die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorschlagsträgers (Partei oder Wählergruppe) werden dann in einer Aufstellungsversammlung im Rahmen einer demokratischen, geheimen Wahl über die Bewerbung entscheiden.

Kann ich zur Wahl auch selbst eine Liste aufstellen?

Nein. Der Einreichung einer Liste geht stets die demokratische Wahl durch die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe voraus.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Die wichtigste Frist für die Zulassung eines Wahlvorschlags ist das Ende der Einreichungsfrist. Dies ist für die Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz Montag, 8. April, 18 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle wesentlichen Unterlagen beim zuständigen Wahlleiter vorliegen. Dies setzt natürlich voraus, dass der Wahlvorschlag durch die Mitglieder bereits aufgestellt wurde. Für die Einberufung der Aufstellungsversammlung sind die satzungsgemäßen Fristen des Wahlvorschlagsträgers maßgebend. Nicht mitgliedschaftliche organisierte Wählergruppen haben – nach der Gründung – alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes zu einer Wahlberechtigtenversammlung einzuladen. Zwischen der Einladung und der Versammlung selbst müssen mindestens drei Tage und dürfen höchstens 14 Tage liegen.

Was muss bei einer Aufstellungsversammlung zwingend beachtet werden?

Die Aufstellungsversammlung muss nach demokratischen Grundsätzen ablaufen. Danach müssen alle wahlberechtigten Mitglieder rechtzeitig zu der Aufstellungsversammlung eingeladen werden. Jeder Teilnehmer darf Bewerber vorschlagen. Diese Person kann dann sich und ihr Programm in angemessenem Umfang vorstellen. Danach entscheidet die Versammlung in geheimer Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber. Dabei muss die Versammlung über jeden einzelnen Bewerber eine Entscheidung, also Zustimmung oder Ablehnung, treffen.

Braucht (m)eine Wählergruppe auch Unterstützungsunterschriften?

Generell benötigt jeder Wahlvorschlagsträger abhängig von der Einwohnerzahl des Wahlgebietes eine bestimmte Zahl an Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen. Dies gilt nicht, wenn der Wahlvorschlagsträger entweder im Landtag oder bereits in dem zu wählenden Rat seit der zurückliegenden Wahl ununterbrochen mit mindestens einem Bewerber vertreten ist oder wenn das Wahlgebiet höchstens 500 Einwohner zählt. Markus Kratzer

  • Weitere Informationen rund um die Kommunalwahl am 26. Mai gibt es in der Broschüre „Informationen für Wahlvorschlagsträger“, im Internet verfügbar unter der Adresse www.wahlen.rlp.de/de/kw/info/

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