„Wir unterziehen die eingereichten Antragsunterlagen für die Genehmigung von Windkraftanlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einer eingehenden und umfassenden Prüfung“, versichert der zuständige Dezernent Jürgen Schlöder. „Selbstverständlich weisen wir unvollständige und fehlerhafte Fachbeiträge zurück.“ Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werde eine Genehmigung erteilt.
Wie der Leitende Regierungsdirektor ausführt, handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die dem Landkreis als Auftragsangelegenheit gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Landkreisordnung übertragen ist: „Somit kann der Kreistag als Selbstverwaltungsorgan des Landkreises, der auf diesem Gebiet keine kommunale Planungshoheit hat, nicht selbst auf das Genehmigungsverfahren Einfluss nehmen.“
Die beizufügenden Fachbeiträge betreffen zum Beispiel naturschutzrechtliche Belange, aber auch wasser- oder planungsrechtliche Gesichtspunkte. Die Immissionsschutzbehörde beteiligt alle von der Genehmigung betroffenen Fachbehörden, aber auch die Verbands- und Ortsgemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit. Schlöder: „Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht prüft die Kreisverwaltung die Fachbeiträge eingehend. Sind diese unvollständig oder fehlerhaft, erhält der Antragsteller die Gelegenheit zur Nachbesserung.“
Laut Schlöder bewertet die Kreisverwaltung alle Hinweise Dritter, die für die Genehmigung von Bedeutung sind, und lässt sie, falls erforderlich, durch fachlich kompetente Stellen überprüfen: „Bei schwierigen Fragen etwa im Naturschutzrecht werden auch anerkannte externe Sachverständige zur Klärung herangezogen.“ Diese Vorgehensweise führe dazu, dass neben den auch längerfristig als geschützt einzustufenden Horsten jederzeit neue hinzukommen können. „Eine flächendeckende Rotmilankartierung wäre sehr teuer und schnell überholt“, gibt der Dezernent aber zu bedenken.
Sind alle Genehmigungsvoraussetzungen im Antrag zutreffend dargelegt, hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine Genehmigung binnen drei Monaten: „Ein Ermessensspielraum steht der Kreisverwaltung in dieser Frage dann nicht zu.“ Eine ohne hinreichende Prüfung erteilte Genehmigung ist rechtswidrig und kann von einem anerkannten Naturschutzverband gerichtlich angegriffen werden. Gegebenenfalls ist auch Ersatz für Umweltschäden zu leisten oder können Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden.