Kempfeld
Kempfelder Bürgerinitiative glaubt an Rechtssicherheit in Sachen Mobilfunk-Vorsorgeplanung

Kempfeld - Wie verbindlich und rechtssicher ist die Vorsorgeplanung in Sachen Mobilfunk, die sich die Gemeinde Kempfeld rund 35 000 Euro kosten lässt? Geeignete Flächen für Mobilfunkanlagen im Außenbereich festlegen, um so die Versorgung sicherzustellen und zugleich solche Masten innerhalb der Wohnbebauung zu verhindern: Das ist das Ziel der Kempfelder (die NZ berichtete). Frank Hahn, Sprecher der Bürgerinitiative „Verantwortungsvoller Umgang mit Mobilfunkanlagen in Kempfeld“, reagiert nun auf unseren Bericht vom 8. Dezember: „Etwas irritiert bin ich über die darstellung, dass eine solche bauplanerische Lösung, wie sie derzeit in Kempfeld verantwortungsvoll umgesetzt wird, nicht rechtsicher sein soll.“ Kommunen könnten durchaus Standorte von Mobilfunksendeanlagen so auswählen, dass Wohngebiete geringer belastet werden, als dies nach den Grenzwerten zulässig wäre.

Kempfeld – Wie verbindlich und rechtssicher ist die Vorsorgeplanung in Sachen Mobilfunk, die sich die Gemeinde Kempfeld rund 35 000 Euro kosten lässt? Geeignete Flächen für Mobilfunkanlagen im Außenbereich festlegen, um so die Versorgung sicherzustellen und zugleich solche Masten innerhalb der Wohnbebauung zu verhindern: Das ist das Ziel der Kempfelder (die NZ berichtete). Frank Hahn, Sprecher der Bürgerinitiative „Verantwortungsvoller Umgang mit Mobilfunkanlagen in Kempfeld“, reagiert nun auf unseren Bericht vom 8. Dezember: „Etwas irritiert bin ich über die darstellung, dass eine solche bauplanerische Lösung, wie sie derzeit in Kempfeld verantwortungsvoll umgesetzt wird, nicht rechtsicher sein soll.“ Kommunen könnten durchaus Standorte von Mobilfunksendeanlagen so auswählen, dass Wohngebiete geringer belastet werden, als dies nach den Grenzwerten zulässig wäre.

Dies werde durch einige Entscheidungen der Gerichte eindeutig belegt. Hahn weiter: „Es ist wichtig, genau darauf hinzuweisen, bevor man uns, der Bürgerinitiative und Gemeinde Kempfeld den Vorwurf macht, viel Geld für eine nicht rechtssichere Maßnahme ausgegeben zu haben. Weiterhin möchte ich darauf verweisen, dass sich bei den Planungen möglichst Standorte in der Kempfelder Gemarkung Beachtung finden werden. Das heißt: Mögliche Mieteinnahmen durch Mobilfunkbetreiber, die ihre Sendeanlagen zukünftig an denen von uns ausgewiesenen Standorten platzieren, könnten an die Gemeinde Kempfeld gehen. Bei Mieteinnahmen von geschätzten 500 bis 700 Euro monatlich, von nur einem Betreiber, hätten sich die Kempfelder Investitionen für die Planung schon in 5 bis 10 Jahren amortisiert.“
So könne das Vorsorgemodell der Gemeinde Kempfeld, unabhängig von flächendeckender Mobilfunkversorgung und Gesundheitsschutz durch Strahlungsminimierung, auch mit Blick auf eine lukrative Einnahme-Quelle für Kommunen, nur positiv bewertet werden. Hahn verweist zudem auf eine Mail von Dr. Wolf Herkner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Wasserburg am Inn, mit dem der Kempfelder in Kontakt steht. Der Jurist schreibt: „Der bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Urteilen im Jahr 2007, die beim Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig wurden, die Zulässigkeit einer verbindlichen Vorsorgeplanung, die strenger als die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist, im Grundsatz bejaht und dies ausführlich begründet.

Bekräftigt wurde dies durch weitere Entscheidungen des bayerischer Verwaltungsgerichtshofes am 9. September 2009 und jüngst in dem dazugehörigen Klageverfahren, außerdem vom Oberverwaltungsgericht Münster am 26. September 2008. Für ein Konzept mit planerischen Maßnahmen sprach sich im Dezember 2009 zudem der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen aus. Neben der Vorsorge für Gesundheit und Umwelt geht es außerdem um den städtebaulichen Belang der 'optischen Ruhe'. Auch dazu liegen schon rechtskräftige obergerichtliche Entscheidungen vor. Weil Bundesrecht gilt, ist diese Rechtsprechung auch auf Rheinland-Pfalz anwendbar.“
Deshalb sei ein Handeln wie nun der Gemeinde Kempfeld nicht nur verantwortungsvoll, sondern vor allem auch rechtmäßig und zwingend für die Netzbetreiber bei der Standortwahl, die sich nicht freiwillig an die in den Selbstverpflichtungen enthaltenen Prinzipien der Kooperation und Transparenz halten. (vm)

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