Jeder Bürger, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, kann dagegen vorgehen. Betroffene können zunächst gegen Bescheide der Kreisverwaltung Widerspruch einlegen - schriftlich oder mündlich. Die Behörde muss zunächst noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen. Kommt sie hierbei zum Ergebnis, dass die Einwände berechtigt sind, hebt sie den Bescheid auf und schafft Abhilfe. Andernfalls legt sie den Rechtsbehelf dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor. Der entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, zu der Bürger und Behördenvertreter geladen werden. Dort haben alle Beteiligten nochmals Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
Der Kreisrechtsausschuss, der die Entscheidung in geheimer Beratung fällt und bei der jedes Mitglied eine Stimme hat, ist bemüht, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die die Bürger des Landkreises repräsentieren und vom Kreistag gewählt werden. Die Entscheidung wird durch einen Widerspruchsbescheid schriftlich mit ausführlicher Begründung mitgeteilt. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Für einen Bescheid muss der Bürger inklusive Versandkosten 83,45 Euro zahlen.
Lesezeit 1 Minute
Jeder Bürger, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, kann dagegen vorgehen. Betroffene können zunächst gegen Bescheide der Kreisverwaltung Widerspruch einlegen – schriftlich oder mündlich. Die Behörde muss zunächst noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen.