Keime im Trinkwasser
Abkochgebot im Kreis Birkenfeld ausgeweitet
Das Trinkwasser ist in mehreren Gemeinden durch Keime verunreinigt. (Symbolfoto)
dpa

Keimbelastetes Trinkwasser, wie in vielen Gemeinden im Nationalparkkreis festgestellt, kann unter Umständen die Gesundheit beeinträchtigen. Lässt man es jedoch mindestens fünf Minuten lang sprudelnd kochen, werden diese Keime effektiv abgetötet.

Im Rahmen von weitergehenden Untersuchungen des Trinkwassers wurden am Sonntag im Landkreis Birkenfeld weitere Keimbelastungen festgestellt. Bürger sollen ihre Nachbarn informieren. Wie die Kreisverwaltung Birkenfeld mitteilt, hat das Gesundheitsamt deshalb aus Vorsorgegründen und zur Sicherstellung ein Abkochgebot für folgende Ortsgemeinden angeordnet:

VG Baumholder: Stadt Baumholder, Berglangenbach, Berschweiler, Eckersweiler, Fohren-Linden, Hahnweiler, Heimbach, Leitzweiler, Mettweiler, Rohrbach, Rückweiler und Ruschberg. Das Abkochgebot besteht schon seit Freitag und gilt weiterhin. Weiterhin ausgenommen sind Reichenbach und Frauenberg. Diese werden anderweitig versorgt und müssen daher das Trinkwasser nicht abkochen.

VG Birkenfeld:Neu seit Sonntag: Siesbach, Rötsweiler-Nockental, Wilzenberg-Hußweiler, Meckenbach, Achtelsbach, Dambach, Hoppstätten-Weiersbach mit Ortsteil Neubrücke, Ellweiler und Gimbweiler.

VG Herrstein/Rhaunen:Niederwörresbach (Abkochgebot besteht schon seit Donnerstag) sowie neu seit Sonntag: Herborn, Veitsrodt, Oberwörresbach, Vollmersbach, Mörschied, Herrstein, Niederhosenbach, Oberhosenbach, Breitenthal, Hettenrodt, Mackenrodt, Kirschweiler und Weiden

Keimbelastetes Trinkwasser kann unter Umständen die menschliche Gesundheit beeinträchtigen und zu einer Magen- und Darmerkrankung führen. Lässt man das Wasser jedoch mindestens fünf Minuten lang sprudelnd kochen, werden diese Keime effektiv abgetötet. Deshalb gilt für Wasser, das für nachfolgend aufgeführten Zwecke benutzt wird, ab sofort bis auf Weiteres ein Abkochgebot:

  • zum Trinken sowie Zubereiten von Getränken (Saftschorle, Kaffee, Tee etc.)
  • zur Zubereitung von Nahrung, insbesondere für Säuglinge, Kleinkinder und Kranke
  • zum Abwaschen von Salat, Gemüse und Obst
  • zum Spülen von Gefäßen und Geräten, in denen Lebensmittel zubereitet oder aufbewahrt werden
  • zum Zähneputzen und zur Mundpflege
  • für medizinische Zwecke (Reinigung von Wunden, Nasenspülen etc.)
  • zum Herstellen von Eiswürfeln zur Kühlung von Getränken

Für Wasser zu Reinigungszwecken, Trinkwasser für Haustiere und Vieh sowie für die Toilettenspülung ist kein Abkochen nötig. Auch für die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden) kann nicht abgekochtes Wasser verwendet werden, sofern darauf geachtet wird, dass Wasser nicht getrunken wird bzw. auf offene Wunden gelangen kann. „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitbewohner und Nachbarn über diese Maßnahme“, appellieren die Kreisverwaltung und die betroffenen Verbandsgemeindewerke an die Bevölkerung.

Bei eventuellen Rückfragen werden die Bürger gebeten, sich an die Mitarbeiter der jeweiligen Verbandsgemeindewerke zu wenden.

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