Hausbesitzer können aufatmen
Stadt Neuwied hält sich bei Grundsteuer an Ankündigung
Der Hebesatz für die Grundsteuer B bleibt in Neuwied für Wohngrundstücke, ob bebaut oder unbebaut, gleich. (Symbolfoto)
Marcus Brandt/dpa. picture alliance/dpa

Viel Aufregung hatte es nach 2021 in Neuwied rund um den Hebesatz von 610 Prozent gegeben. Nach der Grundsteuerreform zahlt sich dieser Schritt für Eigenheimbesitzer aus. Das wurde bei der jüngsten Entscheidung im Stadtrat deutlich.

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Die Grundsteuerreform hat besonders bei Eigenheimbesitzern viele Ängste ausgelöst, auch in Neuwied. Doch die Eigentümer von Wohngrundstücken können aufatmen: Für sie bleibt der Hebesatz bei der Grundsteuer B mit 610 Prozent unverändert. Für Nichtwohngrundstücke – also Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Immobilien – wird der Hebesatz angepasst. Hier bilden 1400 Prozent die neue Berechnungsgrundlage.

Der Bundesgesetzgeber habe ein neues System geschaffen, das seit Januar 2025 gelte, hatte Ralf Seemann, Beigeordneter und Finanzdezernent der Stadt, vor dem Neuwieder Rat bei dessen jüngster Sitzung im Heimathaus zur Grundsteuerreform erklärt. Rheinland-Pfalz habe das Bundesmodell übernommen. Damit würde die Stadt Neuwied bei unverändertem Hebesatz ab dem Haushaltsjahr 2025 rund 4,1 Mio. EUR an Ertrag aus der Grundsteuer B verlieren.

Wohnungsgrundstücke belastet, Geschäftsgrundstücke entlastet

Im Modell würden zudem vor allem Wohnungs- und Hauseigentümer belastet, Geschäftsgrundstücke und andere Nichtwohngrundstücke dagegen sehr entlastet. „Diese unfaire Verlagerung wollten wir unbedingt vermeiden“, betonte Seemann. Deshalb solle der Hebesatz für private Wohnungen und Grundstücke mit 610 Prozent gleichbleiben.

Denn im Februar hatte der Landtag Rheinland-Pfalz beschlossen, dass Kommunen bei der Erhebung der Grundsteuer künftig zwischen Wohnhäusern und Gewerbegrundstücken unterscheiden dürfen. Davon macht die Stadt Gebrauch. Für den überwiegenden Teil der Eigentümer von Gewerbegrundstücken werde unter dem Strich keine Belastung, manchmal sogar eine Entlastung stehen, so Seemann. In Einzelfällen könne es aber auch anders sein, räumt er ein. 

Mehrheitlich hat der Stadtrat Neuwied der gespilitteten Grundsteuer B zugestimmt.
Ulf Steffenfauseweh/Stadt Neuwied

„Nach drei Jahrzehnten defizitärer Haushalte haben wir den Turnaround geschafft und schreiben jetzt seit drei Jahren wieder schwarze Zahlen. Das muss so bleiben“, sagte Oberbürgermeister Jan Einig. Die Stadt wisse, dass die Menschen ohnehin mit gestiegenen Wohnnebenkosten zu kämpfen haben. Deshalb sei es keine Option gewesen, die Grundsteuer für sie zu erhöhen.

Dass Wohnen nicht immer teurer gemacht werde, sei für die SPD ganz wichtig, erklärte Sven Lefkowitz. „Der Grundsatz steht fest: Wir belasten niemanden unangemessen“, erklärte Regine Wilke (Bündnis 90/Die Grünen). Der hier gewählte Ansatz sei aus Sicht der FWG der richtige, um die Fehleinnahmen zu reduzieren, betonte Lars Ebert. Als eine der besten finanziellen Entscheidungen, die im Stadtrat Neuwied getroffen worden seien, kommentierte Dietrich G. Rühle (FDP) den Entschluss.

Unpopuläre Entscheidung 2021 macht Stadt handlungsfähig

Einen Blick zurück auf den viel diskutierten und umstrittenen Beschluss, die Grundsteuer B im Jahr 2022 auf 610 Prozent anzuheben, warf Marin Hahn (CDU). Durch diese Erhöhung sei die Stadt heute handlungsfähig und könne in wichtige Projekte investieren, machte der Fraktionssprecher deutlich. Mit sieben Enthaltungen verabschiedete der Rat die Änderung des Hebesatzes mehrheitlich.

Bescheide werden nun verschickt

„Die neue Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft“, meldet die Stadt. Die entsprechenden Grundsteuerbescheide würden in den kommenden Tagen verschickt. Dabei werde nach dem Beschluss zum Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz, das die Stadt wegen Aufwand und Kosten abgewartet habe, nur ein Bescheid versendet, machte Finanzdezernent Ralf Seemann auf Anfrage der Fraktion „Ich tu’s“ im Stadtrat deutlich. In dem Bescheid würden die Beiträge für das erste und zweite Quartal in einer Summe abgerechnet, die weiteren zu den üblichen Daten 15. August und 15. November. „Überall da, wo es tatsächlich zu Schwierigkeiten aufgrund hoher Summen kommen sollte, sind wir – wie sonst auch im Steuerbereich – immer bereit, mit den Steuerpflichtigen auch eine Stundungsvereinbarung zu treffen, wenn das nicht anders geht“, so Seemann. In solchen Fällen solle auf die Verwaltung zugegangen werden.

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