Kreis Neuwied
SGD zum Gestank im Distelfeld: Suche nach der Quelle wird dauern
Darstellung der SGD Nord zur Windsituation um Neuwied.
SGD Nord

Kreis Neuwied. Die Suche nach der Quelle für den Gestank im Distelfeld geht weiter. Das erklärte die Aufsichtsbehörde SGD Nord bei einem Termin mit Vertretern der Kreis- und der Stadtverwaltung Neuwied, das am Dienstag stattfand.

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Die Behörde legte dabei dar, dass sie „unmittelbar nach Aufkommen der Beschwerden“ überprüft hat, ob die im Fokus stehende Anlage alle Auflagen der Betriebserlaubnis erfüllt. Verstöße wurden nicht festgestellt, heißt es in einer Pressemitteilung der SGD.

Da bisher kein eindeutiger Verursacher festgestellt werden konnte, wurde weiterhin eine Geruchsmessung durch ein unabhängiges Fachbüro seitens der SGD beauftragt. „Kurzfristig kann nicht mit belastbaren Ergebnissen gerechnet werden“, teilt die Behörde mit.

Das Ergebnis aus der außerdem gegenüber der Firma Suez angeordneten Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Biofilters wird in Kürze erwartet. Die SGD hat zudem ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet, an einer durch Stadt und Kreis Neuwied initiierten Bürgerversammlung teilzunehmen.

Folgendes teilt die SGD zum Hintergrund der Thematik mit (im Wortlaut):

Die SGD Nord arbeitet weiter intensiv daran, die Ursache für die Geruchsbelästigung zu ermitteln und nimmt Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sehr ernst. Dazu können weiter Erfassungsbögen zur Geruchsermittlung zur Unterstützung der Ursachenerforschung auf der Homepage der SGD Nord abgerufen werden unter: https://sgdnord.rlp.de/de/wasser-und-abfall/kreislaufwirtschaft/abfallanlagen/gewerbegebiet-neuwied-distelfeld/

Gerüche können erhebliche Belästigungen für Anwohner in der Nähe von gewerblichen Anlagen darstellen. Für die subjektiv empfundene Belästigung ist sowohl die Häufigkeit der Geruchswahrnehmung als auch die Art der Gerüche selber maßgebend. Bei vielen industriellen und gewerblichen Tätigkeiten werden Geruchsstoffe emittiert. Emittenten können chemische Fabriken, Lackieranlagen, Lebensmittel- oder Abfallbetriebe, aber auch landwirtschaftliche Betriebe sein. Allen ist gemeinsam, dass sie Abgase ausstoßen, die geruchsintensive Stoffe beinhalten. Es gibt sehr geruchsintensive Abgase, die bereits in sehr großer Verdünnung wahrgenommen werden können. Meist handelt es sich dabei um komplexe chemische Stoffgemische, bei denen die genaue chemische Zusammensetzung nicht bekannt ist. Eine messtechnische Erfassung von Gerüchen ist im Gegensatz zu toxischen Stoffen nicht möglich. Als Grundsatz für die Bewertung von Gerüchen gilt, dass gewerbliche Anlagen gemäß dem Stand der Technik die Geruchsemissionen soweit begrenzen müssen, dass sie zu keiner erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Der gänzliche Ausschluss von Geruchsimmissionen kann nicht gefordert werden, da ansonsten die Ansiedlung vieler Gewerbebetriebe bereits aufgrund von unvermeidbaren Geruchsemissionen ausgeschlossen wäre. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) dürfen an bis zu 10 % der Jahresstunden Gerüche von Industriebetrieben in Wohngebieten wahrnehmbar sein, ohne dass dies schon als erhebliche Belästigung zu werten ist. Wird der Grenzwert von 500 Geruchseinheiten (GE) pro Kubikmeter Abluft eingehalten, so kann unter normalen Umständen davon ausgegangen werden, dass in der Nachbarschaft einer solchen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen mehr auftreten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dort gar keine auf die Anlage zurückzuführenden Gerüche mehr auftreten dürfen. Für Gewerbe- und Industriegebiete liegt dieser Wert bei 15 % der Jahresstunden.

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