Diese Entscheidung wurde am zweiten Verhandlungstag nach einer Verhandlungspause verkündet. Wie das Gericht erklärte, sei die Angabe des Angeklagten, er sei erst am 19. Juni 2001 geboren, nicht zu widerlegen, sodass er bei der ihm zur Last gelegten Tat im jugendlichen Alter gewesen sei. Entsprechend sei das Jugendstrafrecht und die entsprechende Prozessführung anzuwenden – ohne Öffentlichkeit.
Dem jungen Mann wird Mord an der 17-Jährigen aus Unkel vorgeworfen. Um diese Tat geht es: Am frühen Morgen des 1. Dezember, einem Samstag, wurde verabredet, dass die junge Frau bei dem Angeklagten in einer städtischen Unterkunft in St. Augustin übernachten sollte. Hier soll sich der Angeklagte der Jugendlichen dann sexuell angenähert und sie vergewaltigt haben, als sie sich wehrte. Als sie daraufhin ankündigte, ihn anzuzeigen, beschloss er laut Anklageschrift, sie zur Verdeckung der Tat zu töten. Er soll sie am Hals gewürgt und ihr mit bloßen Händen oder einem Gegenstand die Luftzufuhr abgeschnürt haben, bis sie erstickte.
Nachdem die Eltern ihre Tochter bei der Polizei Linz als vermisst gemeldet hatten, setzte eine groß angelegte Suchaktion ein, während der persönliche Gegenstände der Unkelerin an einem Weiher in St. Augustin-Menden in der Nähe der Unterkunft gefunden wurden. Auf die Spur des Angeklagten führten aber, wie die RZ kürzlich von Gerichtssprecher Tobias Gülich erfuhr, Recherchen der Schwester der 17-Jährigen in sozialen Netzwerken. Am Abend des 2. Dezember traf die Polizei den Angeklagten in der Unterkunft an, der die Beamten zur Leiche des Mädchens in seinem Zimmer führte. Die Tat leugnete er nicht, hieß es damals vonseiten der Polizei.
mif/tim