Wiederkehrender Beitrag
Infoveranstaltung in Isenburg: Kritik an Rechtslage
Der Gehweg an der Hauptstraße (B413), die durch Isenburg führt, wurde erneuert. Diese Maßnahme wurde als Berechnungsbeispiel für den Wiederkehrenden Beitrag genannt.
Lars Tenorth

Eine Maßnahme in Isenburg wird voraussichtlich 2026 nach dem Wiederkehrenden Beitrag abgerechnet. Auf der Infoveranstaltung in Isenburg erklärte die Verwaltung die Hintergründe zu den Kosten. Die Bürger zeigten Unverständnis aufgrund der Rechtslage.

Immer wieder schüttelten die Bürger im Isenburger Dorfgemeinschaftshaus den Kopf, als Annerose Sprenger von der Dierdorfer Verbandsgemeindeverwaltung die Rechtslage des Wiederkehrenden Beitrags (WKB) erklärte. Ein Bürger sagte am Ende der Veranstaltung, auf der auch das Thema Grundsteuer behandelt wurde: „Wir diskutieren heute aber nicht über sinnvolle Gesetze, davon gibt es bei uns relativ wenige.“ Dem stimmte Dierdorfs Verbandsgemeindebürgermeister Manuel Seiler teilweise zu: „Ich gebe Ihnen ein Stück weit recht. Die Menschen, die die Gesetzgebung machen, sind zu wenig in der realen Welt angekommen.“ Ansonsten half die Veranstaltung grundsätzlich, den Bürgern die Hintergründe zum WKB nahezubringen.

„Der Begriff Wiederkehrender Beitrag ist vollkommen fehl am Platz, da denkt wirklich jeder, ich muss jedes Jahr 500 Euro in die Kasse einzahlen, und davon werden irgendwann Investitionen getätigt.“
Dierdorfs Verbandsgemeindebürgermeister Manuel Seiler

Zu Beginn führte Sprenger kurz an, dass früher einmalige Ausbaubeiträge erhoben wurden. Als Beispiel nannte sie den erneuerten Gehweg an der Hauptstraße (B413) in Isenburg: „Da wäre die Hauptstraße veranlagt worden und alle anderen waren außen vor. Gerade in unseren ländlichen Strukturen hatten wir Bescheide im vier- oder sogar fünfstelligen Bereich. Das ist schwierig zu schultern.“ Und sie ergänzte: „Die Idee war dann, die Last auf viele Schultern zu verteilen und deswegen wurde der Wiederkehrende Beitrag eingeführt.“

Dass der Begriff irreführend ist, verdeutlichte Seiler: „Der Begriff Wiederkehrender Beitrag ist vollkommen fehl am Platz, da denkt wirklich jeder, ich muss jedes Jahr 500 Euro in die Kasse einzahlen, und davon werden irgendwann Investitionen getätigt.“ Das ist aber nicht der Fall, wie Sprenger betonte, denn es wird nur ein Wiederkehrender Beitrag bei einer anstehenden umfangreichen Maßnahme erhoben, nicht bei Unterhaltungsmaßnahmen. Eine umfangreiche Maßnahme war die Erneuerung des Gehweges samt neuem Gehweg und Kolkschutz an der Hauptstraße. Kolkschutz ist eine Maßnahme, um Eintiefungen in der Gewässersohle zu vermeiden. Betroffen beim WKB sind jedoch keine Erschließungen von Straßen.

Berechnungsbeispiel zur Verdeutlichung

Anhand dieses Berechnungsbeispiels, der Erneuerung des Gehwegs, erläuterte Sprenger, wie sich die Kosten aufteilen. Die geschätzten Gesamtkosten nach aktuellem Stand liegen bei 375.000 Euro. Der Anteil der Gemeinde an den Gesamtkosten beträgt 57.000 Euro abzüglich 20 Prozent Gemeindeanteil (11.400 Euro). Damit beträgt der umlagefähige Aufwand insgesamt 45.600 Euro, der von dem Großteil der Isenburger, aber nicht von allen getragen werden muss. Die beitragspflichtige Fläche in Isenburg sind 230.000 Quadratmeter, der Beitragssatz pro Quadratmeter 20 Cent. Bei der durchschnittlichen Grundstücksfläche von 500 Quadratmeter müsste ein Bürger nach aktuellem Stand im Jahr 2026, wo die Kosten der Maßnahmen voraussichtlich auf die Anwohner Isenburgs zukommen, laut Sprenger rund 140 Euro zahlen.

Zwei Abrechnungseinheiten

Dass die Summe nicht von allen Isenburgern getragen wird, ist mit den zwei Abrechnungsgebieten begründet: das Kerndorf im Tal und die Siedlung auf dem Berg. „Beide sind räumlich getrennt. Zwischen den beiden Abrechnungsgebieten liegen Außenflächen und auch die K115“, sagte Sprenger. Nach der Rechtsprechung könne man deshalb die Siedlung nicht zur Ortslage dazunehmen.

Sonderfall Isenburg und die rechtliche Lage

Zudem erörterte Sprenger, wie die Beträge der einzelnen Bürger zustande kommen. „Für die Grundstücksfläche gucken wir ins Grundbuch. Diese Fläche müssen wir zugrunde legen“, so Sprenger. Dazu kommt noch die Anzahl der Vollgeschosse (siehe Infokasten). In der Regel wird ansonsten noch die Tiefenbegrenzung, also die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich bei einem Grundstück, die bei 40 Metern liegt, berücksichtigt. Somit ist nur die zwischen Straße und Tiefenbegrenzung liegende Grundstücksfläche beitragspflichtig.

Entscheidend laut Sprenger sei, ob ein Grundstück bebaubar ist oder nicht. Nur aufgrund der topografischen Lage ist Isenburg hier auch ein besonderer Fall. „Da ist der Gesetzgeber einfach gestrickt. Wenn nach 30 Metern eine Felswand kommt und das Grundstück 40 Meter lang ist, dann liegt es innerhalb der Tiefenbegrenzung, und es sind 40 Meter bei der Berechnung heranzuziehen“, so Seiler. Dies fand ein Bürger auf der Einwohnerversammlung unfair und kritisierte die Rechtslage aufgrund der speziellen topografischen Lage Isenburgs im Vergleich etwa zu Großmaischeid. Seiler bot den Bürgern an, sich bei Fragen im Einzelfall an die Verwaltung zu wenden.

Vollgeschosse sind ein Sonderfall

Ein weiterer Faktor, der in die Kalkulation zusätzlich zur Grundstücksfläche einfließt, ist die Anzahl der Vollgeschosse. Die Annahme sei laut Dierdorfs Verbandsgemeindeverwaltungsmitarbeiterin Annerose Sprenger, dass ein Gebäude mit drei oder vier Vollgeschossen einen stärkeren Verkehr auslöst als ein Gebäude mit einem oder zwei Vollgeschossen. Für jedes Vollgeschoss werde ein Zuschlag von 20 Prozent berechnet. Nur gibt es einen Sonderfall bei der Bebauung im Innenbereich. Sprenger sagt, dass wenn in der Umgebung zweigeschossige Gebäude stehen, man aber selbst nur ein eingeschossiges oder unbebautes Grundstück habe, trotzdem zwei Vollgeschosse abgerechnet würden.

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