Die Grundsteuerreform greift zum 1. Januar 2025. Der Grundsteuerwert ersetzt dann den bisherigen Einheitswert, der noch auf den Wertverhältnissen von 1964 im Westen und 1935 im Osten basiert. Er wurde als verfassungswidrig eingestuft. Der neue Grundsteuermessbetrag wurde bereits von den Finanzämtern im Land mithilfe der Feststellungserklärungen der Eigentümer ermittelt.
Bewertung orientiert am Wert der Immobilie
Bebaute Wohngrundstücke werden in Zukunft über den Ertragswert bewertet. Das heißt die Bewertung orientiert am Wert der Immobilie oder des Grundstücks. Besonders dem Faktor Lage kommt künftig eine wichtige Rolle zu, sodass Immobilien in gefragter Lage häufig eine höhere Grundsteuer zahlen müssen als bisher. Wichtige Kriterien für die Bewertung sind die Grundstücksfläche, die Gebäudeart, der Bodenrichtwert, das Baujahr, aber auch die Wohnfläche und eben die Lage. Gewerbegrundstücke hingegen werden steuerlich entlastet.
Neue Grundsteuer wird dreistufig ermittelt
Die Grundsteuerermittlung basiert auf einem dreistufigen Verfahren. Zunächst wird der Einheitswerts beziehungsweise der Grundsteuerwerts ermittelt. Die Festlegung des Grundsteuermessbetrag erfolgt durch das örtlich zuständige Finanzamt.
Die Gemeinde setzt die Grundsteuer fest, indem sie auf den Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A oder die Grundsteuer B anwendet und errechnet. Ab dem 1. Januar 2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke einen Sonderhebesatz, die sogenannte Grundsteuer C festsetzen. Um auszurechnen, was man zahlen muss, wird der Grundsteuerwert mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und ergibt die Höhe der Grundsteuer.
Beträgt der Hebesatz 600 Prozent, wird der Grundsteuermessbetrag mit 6 multipliziert, um die Grundsteuer zu berechnen. Bei 475 Prozent ist der Faktor entsprechend 4,75.