Fehler im System oder Versäumnis der Wählerin?
Großer Frust im Wahllokal: Warum eine Belgierin in Engers nicht an der Europawahl teilnehmen durfte
Europawahl - Sigmaringen
Eine Belgierin durfte in Engers nicht an der Europawahl teilnehmen.
Marijan Murat. picture alliance/dpa

Eine Frau aus Belgien, die seit Jahrzehnten in Deutschland lebt, durfte am Wahlsonntag (9. Juni) in Engers nicht an der Europawahl teilnehmen. Sie fühlt sich ungleich behandelt. Doch für in Deutschland lebende EU-Ausländer gelten bei der Wahl des EU-Parlaments besondere Regeln.

Noch am Wahlabend (9. Juni) trifft eine E-Mail eines empörten RZ-Lesers in der Redaktion ein. Seine Frau – eine Belgierin, die schon seit mehr als 30 Jahren in Deutschland lebt, und seit zehn Jahren mit ihm verheiratet ist – durfte nicht an der Wahl zum EU-Parlament teilnehmen. „Im Wahllokal 1201 in Engers wurde ihr unrechtmäßigerweise mitgeteilt, dass sie nicht an der Wahl für das Europäische Parlament teilnehmen dürfte“, berichtet der Leser. „Der Wahlleiter vor Ort erklärte ihr, Sie hätte es in Belgien beantragen müssen.“

Amtsleiter: Wahlvorstand hat sich korrekt verhalten

Was genau im Wahllokal geschehen ist, lässt sich nicht rekonstruieren. Auf Nachfrage teilt Amtsleiter Sebastian Wolff mit, der für die Organisation der Wahl zuständig ist, dass er zunächst nur feststellen könne, dass im Wählerverzeichnis für die betroffene Wählerin keine Freigabe für die Europawahl eingetragen war. Für die anderen Wahlen war sie hingegen stimmberechtigt. „Der Wahlvorstand im Wahllokal hat sich somit korrekt verhalten – wenn eine Person nicht im Wählerverzeichnis steht, darf sie auch nicht an der Wahl teilnehmen“, erklärt Wolff.

In der E-Mail an unsere Redaktion heißt es, bezogen auf EU-Bürger, die im Ausland leben, weiter: „Eine Beantragung muss nur dann erfolgen, wenn der EU-Bürger aus der Liste des Heimatlandes wählen will. Damit wurde meiner Frau das Recht genommen, von ihrem Wahlrecht zu gebrauchen.“

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in Deutschland nötig

Ganz so einfach ist es allerdings nicht: Der Passus in den entsprechenden Regularien lautet wie folgt: „Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und –bürger, die in Deutschland gemeldet sind, können entweder in ihrem Heimatmitgliedstaat oder in Deutschland wählen. Möchten sie in Deutschland wählen, müssen sie für die erste Teilnahme an einer Europawahl in Deutschland einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen; für spätere Wahlen sind sie dann automatisch registriert.“

Die Frage, ob die Frau bereits in der Vergangenheit an Europawahlen teilgenommen hat, kann das Ehepaar nicht verlässlich beantworten. Somit stehen aktuell zwei Möglichkeiten im Raum: Entweder ist tatsächlich bei der Verwaltung ein Fehler passiert und die in der Vergangenheit beantragte Wahlzulassung wurde nicht für die aktuelle Wahl übertragen. In diesem Falle hätte die Frau die Möglichkeit, ihr Wahlrecht einzuklagen. Oder sie hat es in der Vergangenheit versäumt, den Antrag zu stellen und hat das auch jetzt nicht nachgeholt. In diesem Falle wurde sie berechtigterweise nicht zur EU-Wahl zugelassen. Klarheit bringen hier voraussichtlich die Recherchen der Wahlorganisatoren.

„Es wird immer davon geredet, dass alle EU-Mitglieder gleichbehandelt werden. In Deutschland, speziell in Engers, scheint dies aber nicht der Fall zu sein“, echauffiert sich unser Leser weiter. Ein harter Vorwurf, der zu klären sein wird.

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