Von unserer Mitarbeiterin Andrea Fehr
Sie entdeckte im Dachgeschoss des abgeschiedenen Hauses eine kleine Anlage zum Anbau von Cannabis. Insgesamt zwölf Pflanzen zwischen 80 und 120 Zentimeter Höhe wurden von Polizei und Feuerwehr in den Resten der Anlage gefunden. In einem Nebenraum hingen fünf weitere, bereits abgeerntete Pflanzen zum Trocknen. Darüber hinaus wurden bei einer Durchsuchung des Hauses insgesamt 28,26 Gramm Marihuana sichergestellt. In einer ersten Befragung durch die Polizei vor Ort hatte der 53-jährige Angeklagte zu Protokoll gegeben, die Pflanzen zum Eigenbedarf angebaut zu haben. Ein auf der Wache durchgeführter Drogenschnelltest fiel bei dem Mann positiv aus.
Vor Gericht stritt der Angeklagte zunächst ab, Besitzer der Indoor-Zuchtanlage zu sein. Die gehöre einem Freund, der zum Zeitpunkt des Feuers in einem Wohnwagen auf dem Grundstück lebte, ließ er über seinen Anwalt erklären. Von der Anlage habe er gewusst und ihren Betrieb gebilligt. Den Namen des Freundes wollte er auch auf wiederholte Nachfrage der Staatsanwältin nicht preisgeben. In der weiteren Befragung durch Richter Manfred Ihrlich bestätigten die beteiligten Polizeibeamten, dass der Angeklagte angegeben hatte, die Pflanzen zum Eigenbedarf anzubauen.
Eine Gutachterin des Landeskriminalamtes hatte die sichergestellten Pflanzenreste untersucht. Aus den zwölf Pflanzen konnten insgesamt 494 Gramm verwertbares Materials gewonnen werden. Der Wirkstoffgehalt betrug hier allerdings nur 1,5 Prozent. Von ähnlicher Qualität waren die fünf Pflanzen, die im Nebenraum wurden. Hier betrug der Wirkstoffgehalt 1 Prozent. In dem gefunden Marihuana lag der Wirkstoffgehalt bei 1,2 Prozent. Auf Nachfrage von Richter Ihrlich bestätigte die Sachverständige, dass es sich dabei durchweg um schlechte Qualität gehandelt habe, die aber dennoch zum Missbrauch genutzt werden könne. Angesichts der drückenden Beweislast und den Zweifeln der Staatsanwältin an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten gab dieser schließlich zu, die Anlage zum Eigenbedarf betrieben zu haben.
Der Angeklagte stand in den vergangenen 30 Jahren wiederholt vor Gericht. Insgesamt 21 Fälle mit Geld- und Freiheitsstrafen zählte das Gericht in den Akten, darunter auch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Angeklagte erklärte sich bereits vor der Urteilsverkündung dazu bereit, regelmäßige Drogenscreenings durchführen zu lassen und eine entsprechende Therapie zu beginnen. Mit ihrem Urteil von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe folgten Richter Ihrlich und die Schöffen dem Antrag der Staatsanwältin.
Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgelegt. Zusätzlich muss der Angeklagte in den kommenden drei Jahren insgesamt 300 Sozialstunden oder eine Geldstrafe in Höhe von 1500 Euro zahlen. „Jetzt ist aber Schluss mit dem Drogenunsinn“, gab Richter Ihrlich dem Angeklagten zum Abschluss mit auf den Weg. „Ich hoffe, dass wir uns nicht mehr wiedersehen.“