Von unserem Redakteur David Ditzer
Ein unschönes Nachspiel hat für die Moselstadt Zell ein Schilderstreit, den sie in den Jahren 2013 und 2014 mit dem Gewerbeverein 1844 Zell (GVZ) ausgetragen hat (die RZ berichtete): Mit Schreiben vom 14. Juli hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stadt gebeten, zwei Werbeanlagen, für die keine Baugenehmigungen vorliegen, bis spätestens zum 31. August zu beseitigen. Die Holztafeln werben unter anderem fürs Einkaufen in der Zeller Altstadt und befinden sich auf Kaimter Gemarkung.
Die beiden Schilder, um die es geht, werden nach Auskunft des Zeller Stadtbürgermeisters Hans Schwarz (CDU) im Volksmund „Schwarzwaldhäuschen“ genannt. Das eine steht direkt an der zweiten Barlauffahrt, das andere in unmittelbarer Nähe des Friedhofs auf dem Barl. Über die Abrissbitte vonseiten der Bauaufsicht, die am 24. Juli bei der Stadt einging, ist Schwarz alles andere als erfreut: „Es kann nicht sein, dass Dinge, die 1998 dort von der Stadt installiert worden sind, auf einmal entfernt werden sollen.“ Hinter dem gesamten Vorgang vermutet der Stadtchef eine Retourkutsche vonseiten des Gewerbevereins, mit dem er 2013/2014 einen Zwist um zwei andere, in etwa zeitgleich errichtete Werbetafeln ausgefochten hatte.
Gewerbevereinsvorsitzender widerspricht der Vermutung des Stadtbürgermeisters
Dieser Vermutung widerspricht der GVZ-Vorsitzende Karlheinz Kirch jedoch ausdrücklich: „Auf diese Ebene begeben wir uns nicht“, sagt er. Anderthalb Jahre lang habe sein Verein um die beiden anderen Werbeschilder gekämpft, für die es ebenfalls keine Baugenehmigung gegeben habe und die die Stadt eigenmächtig habe entfernen lassen – vergeblich. Nun komme die bei der Kreisverwaltung ansässige untere Bauaufsicht nur ihrer Pflicht nach, indem sie gleiches Recht für alle durchsetze. So gibt es auch die Kreisverwaltung selbst auf RZ-Nachfrage wieder. Im „Zuge der Prüfung des Bauantrages für Werbetafeln des Gewerbevereins Zell e. V. und deren Beseitigung“ habe die untere Aufsicht von den nicht genehmigten Werbetafeln der Stadt Kenntnis erlangt. „Die Kreisverwaltung“, heißt es weiter, „hat dieses Verfahren zum Anlass genommen, auch andere Werbeanlagen in Zell-Barl zu überprüfen.“
Ein kurzer Rückblick auf Zells ersten Schilderstreit: Per Mehrheitsbeschluss hatte der Zeller Stadtrat die Stadtverwaltung am 27. November 2013 damit beauftragt, den GVZ aufzufordern, die fraglichen Werbetafeln bis zum Ende vergangenen Jahres abzubauen. Seit 1998 warben die vom Globus bezahlten Tafeln für Zeller Betriebe, die nicht Globus heißen. So sollte die Dominanz des Handelsriesen zumindest etwas abgefedert werden. Von 2001 an kümmerte sich zunächst der GVZ um die Vermarktung der Tafeln, die auf städtischem Grund standen, später der Verleger Arne Houben.
Gewerbeverein verweigerte den Abriss – Stadt machte kurzen Prozess
Im Sommer 2013 monierte der Landesrechnungshof, die Stadt Zell erwirtschafte zu geringe Einnahmen. So gerieten die Werbeschilder, für die keine Baugenehmigung vorlag, in den Blick. Auf eine weitere Nutzung gegen eine Pacht konnte man sich ebenso wenig verständigen wie auf andere Kompromisse. Der GVZ verweigerte den Abriss, also ließ die Stadt die Schilder am 10. Januar vergangenen Jahres kurzerhand entfernen.
Von ihren beiden „Schwarzwaldhäuschen“ muss sich die Stadt nun womöglich auch bald verabschieden, denn die jeweiligen Bebauungspläne weisen für die Standorte eine Grünfläche respektive Verkehrsgrün aus. Von baulichen Anlagen seien solche Flächen freizuhalten. Eine nachträgliche Baugenehmigung ist aus Sicht der Kreisverwaltung ebenfalls nicht möglich (siehe unten). Sie habe die Stadt Zell um eine Stellungnahme gebeten, diese bislang jedoch nicht erhalten. Schlusssatz der Erklärung aus dem Kreishaus: „Die Bauaufsichtsbehörde wird nunmehr prüfen, ob eine Beseitigungsanordnung erlassen wird.“
Genehmigungen: Warum man kein Auge zudrücken kann
Weil die Bestimmungen der Bebauungspläne den Werbeanlagen entgegenstehen, kann der Kreisverwaltung zufolge keine nachträgliche Genehmigung erteilt werden. Eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans nach Paragraf 31 des Baugesetzbuchs komme ebenfalls nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Grundkonzeption der Planung berührt werde. dad