Die Frau war bei einer Fahrt aus dem Wagen gehoben worden und circa 8 Meter tief gestürzt (die RZ berichtete). Wie die Staatsanwaltschaft Koblenz mitteilte, konnte nach umfangreichen Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht für eine fahrlässige Tötung gegen eine konkrete Person festgestellt werden.
Fahrgeschäft war ordnungsgemäß gewartet und geprüft
Nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens war die Anlage zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäß gewartet und geprüft, heißt es in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft. Technische Mängel konnte der Sachverständige nicht feststellen.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Sicherheitsbügel am Unfalltage durch die Geschädigte selbst geschlossen wurde. Die durch den Sachverständigen durchgeführte Unfallrekonstruktion hat gezeigt, dass aufgrund des Körperbaus der Geschädigten und der an der Unfallstelle wirkenden Flieh- und Beschleunigungskräfte der Körper offenbar trotz des geschlossenen Sicherheitsbügels aus dem Wagen gehoben wurde. „Dies war weder für den Parkbetreiber noch für das Aufsichtspersonal an der Bahn subjektiv vorhersehbar“, heißt es vonseiten der Staatsanwaltschaft.
Aufsichtsbehörden rechtzeitig über Resultate informiert
Nach Bekanntwerden der Erkenntnisse des Gutachters wurden die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitteilung zufolge zeitnah vom Ergebnis unterrichtet, sodass von dort entsprechende Vorkehrungen getroffen werden konnten, um sicherzustellen, dass sich Vergleichbares nicht wiederholen kann. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist von einem tragischen Unglücksfall auszugehen. red