In Rheinland-Pfalz werden Leinenzwang oder andere Auflagen zur Hundehaltung lokal geregelt, nicht auf Landesebene. Allerdings gibt es das „Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)“. Demnach gelten Tiere als gefährlich, die sich als bissig erwiesen haben, die Wild oder Vieh reißen, Menschen in aggressiver Weise anspringen oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft zeigen.
Für gefährliche Hunde gilt „außerhalb des befriedeten Besitztums“ eine Anleinpflicht, zudem ist ein Maulkorb zu tragen. Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich. Als gefährlich gelten zum Beispiel die Rassen Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Staffordshire Terrier.