Oberwaltungsgericht bestätigt gerichtliche Ablehnung des Eilantrags - Gemeinde prüft, ob Vorgaben umsetzbar sind
Nach Gerichtsentscheidung: Geierlay bleibt weiter für Besucher gesperrt
Draht und Absperrband bleiben vorerst an der Hängeseilbrücke Geierlay. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gemeinde Mörsdorf gegen einen Eilentscheid zurückgewiesen. Somit wird die Brücke weiterhin als freizeitparkähnliche Einrichtung bewertet, die unter die Corona-Verordnung des Landes fällt. Nun prüft die Gemeinde, ob sie die Vorgaben der Verordnung umsetzen kann, um die Sperrung aufzuheben. ⋌Foto: Werner Dupuis
Werner Dupuis

Mörsdorf. Die Hängeseilbrücke Geierlay bleibt vorerst für den Besucherverkehr gesperrt. „Für die Hängeseilbrücke Geierlay gelten die Beschränkungen, die nach der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2021 für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen vorgeschrieben sind“ – so lautet der am 25. Juni gefasste Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz, wie dieses in einer Pressemitteilung bekannt gab. Für die Gemeinde Mörsdorf bedeutet das: Sie muss zunächst prüfen, welche konkreten Vorgaben sie zu erfüllen hat, um die Sperrung aufzuheben, und ob diese Vorgaben seitens der Gemeinde überhaupt realisierbar wären. Dies teilte Ortsbürgermeister Marcus Kirchhoff mit.

Bereits seit Ostern kann das beliebte Ausflugsziel nicht mehr besucht werden. Am 30. März hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier den Kreisverwaltungen Rhein-Hunsrück und Cochem-Zell mitgeteilt, dass die Geierlay nach einer Neubewertung der Situation als Freizeiteinrichtung und nicht mehr als Wanderweg eingestuft werde. Demzufolge fiel sie unter die zu Ostern geltende 18. Covid-Verordnung des Landes und wurde geschlossen.

Gegen diese Neubewertung stemmt sich die Gemeinde Mörsdorf seither. Mit einem Eilantrag wandte sie sich gegen diese Einstufung und verwies unter anderem darauf, dass „eine ihrer grundsätzlichen Ausrichtung nach frei und kostenlos zugängliche Brücke, die Teil eines Wanderwegs ist, nicht mit dem Leitbild eines Freizeitparks vergleichbar“ sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz aber war anderer Auffassung und lehnte den Eilantrag ab. Daraufhin legte die Kommune Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Diese Instanz aber wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

Somit bleibt es bei der Einschätzung, dass es sich bei der Geierlay um eine „freizeitparkähnliche Einrichtung im Sinne der Verordnung“ handelt. Die Gemeinde sei daher verpflichtet, bestimmte Schutzmaßnahmen wie „das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und in bestimmten Konstellationen die Maskenpflicht“ zu erfüllen, macht das Gericht deutlich. Mit der Begründung: „Der Betrieb der Hängeseilbrücke Geierlay sei ein ,Touristenmagnet', an dem regelmäßig eine Vielzahl von Personen für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkomme“, heißt es in der Pressemitteilung. Da die Brücke stündlich nur eine bestimmte Personenzahl „abwickeln“ könne, komme es „gerade im schmalen Zugangsbereich der Brücke in der Gemarkung Mörsdorf infolge des nachrückenden Besucherverkehrs aus der Ortslage bei hohem Besucherandrang oftmals zu Wartesituationen einer Vielzahl von Personen auf engstem Raum“. Daher unterscheide sich die Geierlay „von sonstigen (frei zugänglichen) Sehenswürdigkeiten, die nur eine geringere Anziehungskraft für Passanten oder Wanderer auslösten“, heißt es weiter. Die Gemeinde Mörsdorf als Betreiberin und Antragstellerin müsse „diese erheblichen Bewegungen der Besucherströme sowie das oftmals dichte Gedränge in Wartesituationen nach ihren betrieblichen Vorstellungen im Bedarfsfall beeinflussen können“. Dass die Brücke als Teil eines Wanderweges nach Meinung der Gemeinde grundsätzlich jederzeit kostenfrei zugänglich sein solle, führe zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Nach Auffassung des Gerichts fehle es dort „zwar im Normalfall an einer personellen oder sachlichen Infrastruktur, die eine ständige Einflussnahmemöglichkeit auf die Besucher der Brücke gewährleiste“. Mit dem gegenwärtigen Infektionsgeschehen zeige sich jedoch gerade ein objektiver Bedarf, die Betriebsabläufe entsprechend anzupassen.

Ein im März mit der Kreisverwaltung abgestimmtes Konzept „für einen dem Infektionsgeschehen angepassten Betrieb der Hängeseilbrücke“ zeige, „dass die Antragstellerin selbst von der objektiven Notwendigkeit ausgehe, die Besucherströme im Bedarfsfall steuern zu können“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts abschließend. Bürgermeister Kirchhoff resümiert in einem schriftlichen Statement: „Diese Einordnung und die damit einhergehenden Konsequenzen stellen Mörsdorf vor erhebliche personelle und sachliche Schwierigkeiten, da die Brücke im Normalfall für jedermann kostenfrei und rund um die Uhr betret- und passierbar ist (bzw. dies war).“

Sollten die Hürden, die geforderten Maßnahmen zu erfüllen, zu hoch sein, sei derzeit nicht auszuschließen, dass die Sperrung bleibe. „Insbesondere muss die Ortsgemeinde das Risiko bedenken, für Verstöße von Passanten, welche die Brücke betreten und Abstandsgebot oder Maskenpflicht missachten, als ,Betreiberin' einstehen zu müssen“, so Kirchhoff. ces

Der Beschluss des Oberwaltungsgerichts vom 25. Juni trägt das Aktenzeichen 6 B 10782/21.OVG

Top-News aus der Region