Da der Mann unter erheblichem Alkoholeinfluss gehandelt hat, und er zudem schwer körperlich und psychisch krank ist, soll nun ein Gutachten klären, ob er zum Zeitpunkt der Taten schuldfähig oder vermindert schuldfähig war (Paragraf 20 und 21 Strafgesetzbuch StGB). Das Gutachten soll auch feststellen, ob der Angeklagte nach Paragraf 64 StGB wegen seiner Alkoholsucht in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden kann, erklärt Sven Kaboth, Vorsitzender Richter der Schöffenverhandlung. Laut Anklage hat der Angeklagte bei der ersten Tat an der hinteren rechten Seite des geparkten Autos Holzbretterteile und den Rest einer Raufasertapete abgelegt, um diese mit einer Flambierfeuerzange anzuzünden. Die Flammen zerstörten die Türverkleidung. Einige Tage später zündete der Angeklagte den Unterboden des Fahrzeugs mit einer Gaskartusche an, die er unter das Fahrzeug gelegt hatte. Durch den Brand entstand auch im Bereich einer angrenzenden Hecke und einer Papierabfalltonne ein hoher Sachschaden.
Zum Motiv für die Taten erklärt der Angeklagte, an dessen Seite ein Pflichtverteidiger sitzt, achselzuckend: „Ich war halt sauer auf ihn. Es war ja auch mein Auto.“ Er habe den Wagen an den Bekannten verkauft, der ihn jedoch noch nicht bezahlt habe. Als er das Geld einforderte, habe der Mann ihn beleidigt. Der Verteidiger führt aus, dass sein Mandant aufgrund seiner Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeit immer wieder gehänselt würde. Der Autokäufer habe ihm an den Kopf geworfen, „warum einer wie du überhaupt auf der Welt herumläuft“.
Der erst 25-jährige Angeklagte, der von Hartz IV lebt, hat bereits zwei schwere Schlaganfälle erlitten, und durch Ablösung der Netzhaut ist er auf einem Auge blind. Trost wegen seiner misslichen Lage habe er sich durch übermäßigen Alkoholgenuss geholt, was jedoch seine Probleme nur verschlimmert habe. Auch kurz vor den Taten hat der Angeklagte nach eigenen Angaben etwa 20 Bier à 0,5 Liter und Schnaps getrunken.
Er lässt durch seinen Verteidiger versichern, dass er mit einer Begutachtung einverstanden ist und die Notwendigkeit einsieht, sich mit einer Therapie helfen zu lassen. Die Verhandlung wird fortgesetzt, sobald das Gutachten vorliegt.