Kunden mit Rezept müssen künftig auf die Zugaben in der Apotheke verzichten
Hustenbonbons gratis: Das ist vorbei
Thomas Hanhart führt die Adler-Apotheke in Kaisersesch. Was den Pharmazierat ärgert, ist, dass das Urteil nur deutsche Apotheken betrifft, nicht aber ausländische Versandapotheken. Foto: Ulrike Platten-Wirtz
Ulrike Platten-Wirtz

Cochem-Zell. Eine Packung Taschentücher, Traubenzucker oder Hustenbonbons als Gratiszugabe in der Apotheke? Das ist jetzt vorbei. Zumindest für Kunden verschreibungspflichtiger Medikamente. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass Gratisbeigaben oder Gutscheine für Rezeptkunden nicht erlaubt sind. Das Urteil begründet sich darauf, dass rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland einer Preisbindung unterliegen, also überall gleich viel kosten müssen. Mit kleinen Geschenken oder Rabattaktionen könnte diese Preisbindung also indirekt unterlaufen werden. Was sagen Apotheken in Cochem-Zell dazu? Was sind die Hintergründe?

Den konkreten Anlass für das Urteil gaben Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin. Die eine bot Gratis-Brötchen beim nahen Bäcker, die andere einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Wählen Sie Ihr Abo und lesen Sie weiter:

Bildschirm und Smartphone Zugriff auf alle Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen 4 Wochen
für 
0,99 € testen
Bildschirm und Smartphone
Zugriff auf alle
E-Paper Ausgaben und Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen
4 Wochen
gratis testen

Sie sind bereits Abonnent? Hier anmelden

Top-News aus der Region