Thomas Hanhart führt die Adler-Apotheke in Kaisersesch. Was den Pharmazierat ärgert, ist, dass das Urteil nur deutsche Apotheken betrifft, nicht aber ausländische Versandapotheken. Foto: Ulrike Platten-Wirtz Ulrike Platten-Wirtz
Cochem-Zell. Eine Packung Taschentücher, Traubenzucker oder Hustenbonbons als Gratiszugabe in der Apotheke? Das ist jetzt vorbei. Zumindest für Kunden verschreibungspflichtiger Medikamente. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass Gratisbeigaben oder Gutscheine für Rezeptkunden nicht erlaubt sind. Das Urteil begründet sich darauf, dass rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland einer Preisbindung unterliegen, also überall gleich viel kosten müssen. Mit kleinen Geschenken oder Rabattaktionen könnte diese Preisbindung also indirekt unterlaufen werden. Was sagen Apotheken in Cochem-Zell dazu? Was sind die Hintergründe?
Den konkreten Anlass für das Urteil gaben Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin. Die eine bot Gratis-Brötchen beim nahen Bäcker, die andere einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.