Landgericht: Go-in-Aktion in Büchel ist strafbar
Go-in-Aktion in Büchel ist strafbar: „Widerständige Alte“ scheitern mit Berufung
Die fünf „Widerständigen Alten“, die im Sommer 2018 in den Fliegerhorst Büchel eingedrungen waren, bei einer Mahnwache vor dem Koblenzer Landgericht, das ihre Berufung verhandelte. Foto: Dieter Junker
Dieter Junker

Das Koblenzer Landgericht hat die Berufung von fünf Friedensaktivisten, die im Sommer 2018 in den Fliegerhorst Büchel eingedrungen und sich auf der Landbahn aufgehalten hatten, gegen ein Urteil des Amtsgerichts Cochem aufgehoben und die damals verhängten Geldstrafen bestätigt. Die fünf Angeklagten im Alter zwischen 67 und 79 Jahren hatten einen Freispruch verlangt und dies damit begründet, dass ihre Go-in-Aktion aufgrund der völkerrechtswidrig in Büchel lagernden Atomwaffen gerechtfertigt seien.

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Dies wies die 16. Kleine Strafkammer deutlich zurück. „Einen Rechtfertigungsgrund ziviler Ungehorsam gibt es in der Rechtsordnung nicht und hier liegt auch kein rechtfertigender Notstand vor“, meinte die Vorsitzende Richterin Anke van den Bosch. Und selbst wenn eine absehbare Gefahr vorliege, erfordere dies das mildeste angemessene Mittel.

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