Die Klägerin musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen, insgesamt rund 8700 Euro. Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als „haushaltsnahe Handwerkerleistung“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes geltend. Das beklagte Finanzamt versagte jedoch die beantragte Steuerermäßigung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dieser Auffassung aus mehreren Gründen recht. Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach dem Einkommensteuergesetz erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstück erbracht werde. Der Begriff „im Haushalt“ müsse, so sagt das Finanzgericht, „vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden“ und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.
Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück im Kreis Cochem-Zell bereits erschlossen beziehungsweise an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit – unabhängig vom Haushalt der Klägerin.
Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Das Gericht: „Damit fehlt der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.“ red