Kreis Cochem-Zell
Beweisverwertungsverbot

Im Strafverfahren hat das Beweisverwertungsverbot besondere Bedeutung. So verlangt etwa die Strafprozessordnung im § 252, Beweise nur dann zu verwenden, wenn diese durch zulässige Ermittlungsmethoden erlangt wurden (§ 136a Abs.

3 Satz 2 StPO).

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