Fall am Betzdorfer Amtsgericht
Zweieinhalb Jahre Haft für 794 Gramm Cannabis
50 Gramm Cannabis ist im privaten Raum laut dem Konsumcannabisgesetz erlaubt. Ein Betzdorfer hatte die 16-fache Menge in der Wohnung und wurde nun vor Gericht verurteilt.
Fabian Sommer/dpa. dpa

Bei einer Wohnungsdurchsuchung findet die Polizei fast 800 Gramm Cannabis, verpackt teils in kleinen Tütchen. Der 35-jährige Betzdorfer spricht von Eigenkonsum – doch das Gericht glaubt ihm nicht und verurteilt ihn zu zweieinhalb Jahren Haft.

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Es sind nicht gerade wenig Drogen, die die Polizei im September 2024 in einer Wohnung in Betzdorf bei einer Durchsuchung sicherstellte. Insgesamt 794 Gramm auf mehrere Räume verteilt, einiges davon „verkaufsfertig“ in Tütchen verpackt, haben die Beamten bei dem heute 35-jährigen Tadeusz M. sichergestellt. Vor dem Betzdorfer Schöffengericht will der Angeklagte von Verkauf der Drogen nichts wissen. Zwei Drittel davon seien für den Eigenbedarf gewesen. Doch die Richterin will dem nicht Glauben schenken.

„Im Wesentlichen ist es richtig“, gesteht die Verteidigerin des Angeklagten nach der Verlesung der Anklageschrift ein. Ja, Tadeusz M. habe die Drogen gekauft. Doch verkaufen wollte er sich nicht. Zudem sollen weitere Gegenstände, die in seiner Wohnung gefunden worden sind, nichts mit Drogengeschäften zu tun haben. So stand etwa ein silberner Baseballschläger in seinem Flur. Dieser sei nur zu Sportzwecken gebraucht worden. Ein Klappmesser solle ebenfalls nicht im Zusammenhang mit irgendwelchen Drogengeschäften stehen. Und dass bei dem Angeklagten insgesamt 1045 Euro in Scheinen gefunden wurde, hat ebenfalls nichts mit solch kuriosen Geschäften zu tun. Das Geld habe er sich von einem Bekannten geliehen, da es beim Arbeitsamt Probleme gegeben habe. Er habe nicht rechtzeitig einen Bewilligungsantrag gestellt.

Angeklagter verstrickt sich in Widersprüche

Doch im Verlauf der Verhandlung verstrickt er sich immer wieder in Widersprüche. So gibt er an, insgesamt 800 Gramm Cannabis für 1000 Euro gekauft zu haben. Es fehlten also sechs Gramm, als die Polizei die Drogen sicherstellte. Nach eigener Aussage habe Tadeusz M. täglich rund vier bis fünf Gramm Cannabis geraucht. Doch wenn, wie er sagt, der 1000-Euro-Drogenkauf bereits gut zwei Wochen her war, hätte bei dem Cannabiskonsum viel mehr als nur sechs Gramm weg sein müssen.

Vier Polizeibeamte sagen zu den Durchsuchungen aus. Dabei erzählt der Einsatzleiter, wie sie überhaupt auf Tadeusz M. gekommen sind. Er sei schon mehrfach durch Rauschdelikte aufgefallen. Und als der Beschuldigte durch ein Verkehrsdelikt den Polizisten wieder untergekommen ist und dann noch ein Verfahren gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig war, hat die Polizei sich entschieden, seine Wohnung zu durchsuchen.

Sachverständiger sieht bei Angeklagten den Willen zur Besserung

Ein Sachverständiger wurde ebenfalls hinzugezogen. „Bei uns ist es wichtig, ob es in der Kindheit oder Jugend Auffälligkeiten gegeben hat“, sagt er der Richterin. Beim Angeklagten sei nichts Besonderes vorgefallen. Der Tod des Vaters in seiner Jugend habe ihn aber schon mitgenommen. In der Ausbildung habe Tadeusz M. mit dem Cannabiskonsum begonnen, sporadisch dann später auch Amphetamine eingenommen. Er habe immer wieder versucht, sich aufzuraffen. Mit mäßigem Erfolg. Ein Dealer sei er aber nicht, er habe aber mal zum Selbstkostenpreis Drogen an seine Freunde abgegeben. Klar sei: Er muss seine Einstellung ändern. Stückweise sehe der Angeklagte das auch ein. Seine Probleme zu überwinden, dafür habe er die „intellektuellen Ressourcen“, so der Sachverständige.

Der Staatsanwalt kann den Angaben des Angeklagten nicht wirklich folgen. Dass zwei Drittel der 800 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sein sollen, sei nicht glaubhaft. Für den Verkauf spreche auch eine Vielzahl an Tütchen, in denen die Droge bereits verpackt gewesen ist. Zugunsten des Angeklagten würde sprechen, dass er auf die Rückgabe der eingezogenen Drogen, des Messers und des Baseballschlägers verzichtet. Was wiederum gegen ihn spricht, ist, dass er vorbestraft ist. Er ist bereits zweimal wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden. Der Staatsanwalt fordert deshalb zwei Jahre und neun Monate, was an der unteren Grenze des möglichen Strafmaßes liegt.

Richterin verurteilt Angeklagten zu Haftstrafe

Die Verteidigerin des Angeklagten argumentiert, dass es keinerlei Belege für Handel mit Drogen gibt. Auch auf seinem Handy gebe es keine Hinweise. So solle die Freiheitsstrafe deutlich unter zwei Jahren liegen. Die Richterin verurteilt Tadeusz M. schlussendlich wegen Besitz und Handel mit Cannabis zu zweieinhalb Jahren Haft.

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