„Das Urteil unterstreicht das strenge Gemeinwohlerfordernis' gemäß Grundgesetz am flächendeckenden Ausbau von Windenergieanlagen (WEA)“, heißt es auf Anfrage unserer Zeitung aus dem Kreishaus.
Verstärkt werde dies durch die infolge des Ukrainekrieges proklamierte Zeitenwende für die Energieversorgung. Diese Bewertung gelte nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch für einzelne WEA, insbesondere solche an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden, zitiert die Kreisverwaltung aus der Urteilsbegründung.
Die NI hatte ihren Widerspruch damit begründet, dass die Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet und einem europäischen Vogelschutzgebiet errichtet werden sollten und die angeordneten Abschaltzeiten für den Rotmilan nicht den naturschutzfachlichen Anforderungen genügten.
Landrat: Gute Absicht wird konterkariert
„Unter dem Strich bleibt einmal mehr die nüchterne Gewissheit, dass der Bau von Windenergieanlagen abschließend ganz offensichtlich nur durch Gerichte entschieden werden kann. Die gute Absicht des Gesetzgebers, Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu vereinfachen und vor allem zu verkürzen, wird hier konterkariert“, kommentiert Landrat Peter Enders. „Wenn die Energiewende in diesem Land gesellschaftlicher Konsens und eben im überragenden öffentlichen Interesse ist – und davon gehe ich nach wie vor aus –, dann müssen auch Regelungen gefunden werden, die die Belange der Erneuerbaren Energien einerseits und des Natur- und Tierschutzes anderseits in Einklang bringen“, so der Chef des Kreishauses weiter.
Grundsätzlich, so die Kreisverwaltung, sei der Vorrang der Windenergieanlagen im Vogelschutzgebiet vom Gericht geprüft worden, hier greife eine Ausnahmegenehmigung im Bundesnaturschutzgesetz. Für Vogelschutzgebiete gebe es demnach in Deutschland hinsichtlich strengerer Schutzmaßnahmen keine gesonderten Regelungen.
Dem Gutachten gefolgt
Mit Blick auf die sogenannten Vermeidungsmaßnahmen für den Schwarzstorch sollen diese die Zeit der Revierbindungsphase abdecken. Da der Schwarzstorch nicht kollisionsgefährdet, sondern lediglich als störungsempfindlich gilt, werden im Sinne des Habitatschutzes weitere Maßnahmen ergriffen. Hier habe die Antragstellerin die Maßnahmen durch einen Gutachter erarbeiten lassen. Die Genehmigungsbehörde folgt diesem Gutachten.
Entsprechend sehe es auch beim Rotmilan aus. Bei der Festsetzung von Abschaltzeiten von Windenergieanlagen müsse außerdem auf die Wirtschaftlichkeit geachtet werden, heißt es in der Antwort aus Altenkirchen weiter. Abschaltzeiten von nahezu einem Jahr Dauer kämen einer faktischen Ablehnung gleich und würden den Sinn des OVG-Urteils verfehlen, wonach jede Windenergieanlage dem überragenden öffentlichen Interesse diene, argumentiert die Verwaltung.